Weitere Beweisanträge wurden von den Parteien nicht gestellt und das Gericht sieht keine Veranlassung, die im Vorverfahren und im erstinstanzlichen Hauptverfahren erhobenen Beweise weiter zu ergänzen. Diese bilden somit - zusammen mit dem erwähnten Gutachten und den im Berufungsverfahren eingereichten Eingaben der Parteien - die Entscheidungsgrundlagen des Gerichts. II. Antrag der Staatsanwaltschaft auf Rückweisung der Anklage