3.2 Im vorliegenden Fall hat bereits die Vorinstanz eine mündliche Verhandlung durchgeführt und den Beschuldigten ausführlich befragt. Das Urteil, welches Gegenstand des Berufungsverfahrens ist, wurde von einem Einzelgericht gefällt. Sodann hat einzig der Beschuldigte Berufung erhoben, so dass ihm keine reformatio in peius droht. Schliesslich findet das schriftliche Verfahren mit dem ausdrücklichen Einverständnis des Beschuldigten bzw. der Verteidigung und der Staatsanwaltschaft statt.