Im Übrigen hat das Berufungsgericht im Einzelfall zu prüfen, ob der Verzicht auf die öffentliche Verhandlung auch mit Art. 6 Ziff. 1 EMRK vereinbar ist (Urteil des Bundesgerichts 6B_131/2021 vom 11. August 2021 E. 2.3). Gesamthaft kommt es entscheidend darauf an, ob die Angelegenheit unter Beachtung all dieser Gesichtspunkte in einem schriftlichen Verfahren sachgerecht und angemessen beurteilt werden kann (BGE 147 IV 127 E. 2.3.2).