2.3 Da die Staatsanwaltschaft im vorliegenden Verfahren weder selbstständige Berufung noch Anschlussberufung erhoben hat, darf das Urteil der Vorinstanz nicht zuungunsten des Beschuldigten abgeändert werden. Es gilt das Verschlechterungsverbot gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO. 3.1 Das Berufungsverfahren ist grundsätzlich mündlich (Art. 405 Abs. 1 StPO). Art. 406 StPO regelt abschliessend, wann Ausnahmen zulässig sind. Mit dem Einverständnis der Parteien Seite 5/20