11. Am 3. Januar 2023 reichte die Staatsanwaltschaft ihre Stellungnahme ein, welcher ihrerseits eine Stellungnahme des KTD der Zuger Polizei beilag (OG GD 24). Sodann wurde den Parteien die Zusammensetzung des Gerichts bekanntgegeben und mitgeteilt, dass kein zweiter Schriftenwechsel angeordnet wurde (OG GD 25). Erwägungen und Begründung des Urteils I. Prozessuales und Formelles