9. Das Gutachten des Sachverständigen vom 30. September 2022 ging am 4. Oktober 2022 beim Gericht ein (OG GD 14) und wurde sodann den Parteien zur Stellungnahme zugestellt (OG GD 15). Mit Schreiben vom 10. Oktober 2022 beantragte die Staatsanwaltschaft, die Anklage sei gestützt auf Art. 329 Abs. 2 StPO zur Berichtigung an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen (OG GD 16). Nachdem der Verteidigung das rechtliche Gehör gewährt wurde, wies die Verfahrensleitung den Antrag der Staatsanwaltschaft mit Präsidialverfügung vom 21. November 2022 ab. Zugleich wurde die Verteidigung angefragt,