3. Es sei vom Sachverständigen darzulegen mit welcher Wahrscheinlichkeit (Hitzeentwicklung) ein für 5 Minuten unbeaufsichtigtes Teelicht einen Vollbrand auslösen kann. 4. Es sei durch einen Sachverständigen darzulegen, wie und wo sich der Brand entwickelt hat. 5. Es sei der Sachverständige vom Obergericht zu befragen."