6. Mit Eingabe vom 13. Mai 2022 beantragte die Staatsanwaltschaft die Abweisung der Berufung des Beschuldigten unter Kostenfolge und Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils. 7. Die Verteidigung stellte mit Eingabe vom 2. Juni 2022 folgende Beweisanträge: "1. Es sei durch einen Sachverständigen auszuschliessen, dass das Feuer durch andere mögliche Zündquellen ausgelöst worden ist. 2. Es sei durch einen Sachverständigen aufgrund der Brandfotos festzustellen, ob sich die Teelichter in einem metallenen Zylinder mit einem Solarpanel oder in einem Schutz bzw. Windlichtglas befunden haben.