2. Es sei in Abänderung der Dispositiv-Ziffer 3 die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens sowie der erbetenen Verteidigung auf die Staatskasse zu nehmen. Seite 3/20 3. Die Kosten des Berufungsverfahrens, einschliesslich der Kosten der erbetenen Verteidigung, seien auf die Staatskasse zu nehmen." 5. Mit Präsidialverfügung vom 12. Mai 2022 stellte die Verfahrensleitung die Berufungserklärung der Staatsanwaltschaft zu und setzte den Parteien verschiedene Fristen.