1. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Zug (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) warf B.________ (nachfolgend: Beschuldigter) in der Anklageschrift vom 22. November 2021 vor, er habe am Abend des 26. März 2021 mehrere sog. Teelichter (Rechaudkerzen) in drei metallenen, ananasförmigen Laternen auf seinem Balkon angezündet, als sein Bekannter G.________ zu Gast gewesen sei. Die beiden hätten dann die Kerzen unbeobachtet gelassen, als sie den Balkon verlassen hätten. Der Balkon sei in Vollbrand geraten. Es sei vorhersehbar und vermeidbar gewesen, dass diese Pflichtwidrigkeit zum Vollbrand des Balkons führe (SE GD 1).