{"Signatur": "ZG_OG_002", "Spider": "ZG_Obergericht", "Datum": "2023-01-18", "PDF": {"Datei": "ZG_Obergericht/ZG_OG_002_S-2022-17_2023-01-18.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/zg_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/S_2022_17_fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaab4b57a375d8c2413c8b2be5d8de38257a06fc510d545cec3f6e54baaffd45e9fe3015934c044d414456a8d372dde9db4?path=fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaab4b57a375d8c2413c8b2be5d8de38257a06fc510d545cec3f6e54baaffd45e9fe3015934c044d414456a8d372dde9db4&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=S_2022_17", "Checksum": "4b6ed1775538586af44b55875c549bcd"}, "Scrapedate": "2026-02-25", "Num": ["S 2022 17"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Obergericht Strafabteilung 18.01.2023 S 2022 17"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Obergericht Strafabteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Strafabteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Strafabteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "fahrlässige Verursachung einer Feuersbrunst | Delikt (Berufung Beschuldigte/r oder STA) von SE Einzelrichter"}], "ScrapyJob": "446973/80/179", "Zeit UTC": "25.02.2026 03:45:55", "Checksum": "0dedd641a818111d72885fca7e209763", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zug Obergericht Strafabteilung 18.01.2023 S 2022 17\nRegeste:\nfahrlässige Verursachung einer Feuersbrunst | Delikt (Berufung Beschuldigte/r oder STA) von SE Einzelrichter\n\n1.4 Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien grundsätzlich nach Massgabe\nihres Obsiegens oder Unterliegens. Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen\nEntscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung\n(Art. 428 Abs. 3 StPO).\n\n1.5 Ansprüche auf Entschädigung und Genugtuung im Rechtsmittelverfahren richten sich\nwiederum nach den Art. 429-434 StPO (Art. 436 Abs. 1 StPO).\n\n2. Die Kosten des Vorverfahrens und vorinstanzlichen Hauptverfahrens betragen CHF 3'648.10.\nDa der Beschuldigte mit vorliegendem Urteil freigesprochen wird, sind diese Kosten auf die\nStaatskasse zu nehmen.\n\n3. Angesichts des Freispruchs ist der Beschuldigte für die angemessene Ausübung seiner\nVerfahrensrechte im Vorverfahren und erstinstanzlichen Hauptverfahren zu entschädigen.\nDer Beschuldigte liess sich bereits im Vorverfahren und erstinstanzlichen Hauptverfahren\nverteidigen. Im Rahmen des erstinstanzlichen Hauptverfahrens reichte der erbetene\nVerteidiger eine Kostennote ein, in welcher er für das Vorverfahren und erstinstanzliche\nHauptverfahren einen Gesamtaufwand von 27:55 Stunden zu einem Stundenansatz von\nSeite 18/20\n\nCHF 250.00 geltend machte (SE GD 9/3/1). Da vorliegend keine besondere Schwierigkeit in\nder Fallbearbeitung nach § 15 Abs. 2 AnwT gegeben war, ist der Stundenansatz bei\nCHF 220.00 festzusetzen. Angesichts des überschaubaren Aktenumfanges erscheint der\ngeltend gemachte Aufwand insgesamt als zu hoch, so dass er entsprechend zu kürzen ist.\nDer zu entschädigende Aufwand beträgt insgesamt 22 Stunden (polizeiliche Einvernahme\n2:20, Durchsicht Strafbefehl 0:15, Einsprache Strafbefehl 0:10, Einvernahme\nStaatsanwaltschaft 2:45, Arbeiten am Plädoyer 7:40, Hauptverhandlung inkl. Weg 7:50,\nKommunikation mit Klient und Staatsanwaltschaft 1:00). Zuzüglich einer Spesenpauschale\nvon 3 % und 7.7 % MWST ergibt dies einen Gesamtbetrag von CHF 5'369.00. Der\nBeschuldigte ist in diesem Umfang aus der Staatskasse zu entschädigen.\n\n4. Der Beschuldigte obsiegt im Berufungsverfahren, wird er doch freigesprochen und seine\nBerufung gutgeheissen. Entsprechend sind die Kosten des Berufungsverfahrens (inkl. der\nKosten für das vom FOR erstellte Gutachten) auf die Staatskasse zu nehmen.\n\n5. Gemäss den voranstehenden Ausführungen ist der Beschuldigte auch für die angemessene\nAusübung seiner Verfahrensrechte im Berufungsverfahren zu entschädigen. Der Verteidiger\nreichte mit Eingabe vom 15. Dezember 2022 eine Kostennote ein, in welcher er für das\nBerufungsverfahren einen Aufwand von 35:35 Stunden zu einem Stundenansatz von\nCHF 260.00 geltend machte (OG GD 22/1). Vor dem Hintergrund, dass im vorliegenden Fall\nkeine Berufungsverhandlung durchgeführt wurde und der Verteidiger lediglich drei schriftliche\nEingaben mit einem Gesamtumfang von sieben Seiten einreichte, ist der zu entschädigende\nAufwand pauschal auf 10 Stunden (Eingaben inkl. Aktenstudium) festzusetzen. Bei einem\nStundenansatz von CHF 220.00 zuzüglich einer Spesenpauschale von 3 % und 7.7 %\nMWST ergibt dies einen Gesamtbetrag von CHF 2'440.50. Der Beschuldigte ist für seine\nAufwendungen im Berufungsverfahren in dieser Höhe aus der Staatskasse zu entschädigen.\nSeite 19/20\n\nUrteilsspruch\n\n1. Die Berufung des Beschuldigten B.________ wird gutgeheissen.\n\n2. Der Beschuldigte wird vom Tatvorwurf der fahrlässigen Verursachung einer Feuersbrunst\ngemäss Art. 222 Abs. 1 StGB freigesprochen.\n\n3. Die Kosten des Vorverfahrens und des erstinstanzlichen Hauptverfahrens betragen\nCHF 3'648.10 und werden auf die Staatskasse genommen.\n\n4. Der Beschuldigte wird für seine Aufwendungen im Zusammenhang mit seiner erbetenen\nVerteidigung im Vorverfahren und erstinstanzlichen Hauptverfahren mit insgesamt\nCHF F5'369.00 (inkl. MWST und Spesen) aus der Staatskasse entschädigt.\n\n5. Die Kosten des Berufungsverfahrens betragen\n\nCHF 3'000.00Entscheidgebühr\nCHF 2'333.80Gutachten\nCHF 70.00 Auslagen\nCHF 5'403.80Total\n\nund werden auf die Staatskasse genommen.\n\n6. Der Beschuldigte wird für seine Aufwendungen im Zusammenhang mit seiner erbetenen\nVerteidigung im Berufungsverfahren mit insgesamt CHF 2'440.50 aus der Staatskasse\nentschädigt.\n\n7. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben\nwerden. Die Beschwerdegründe und die Beschwerdelegitimation richten sich nach den\nmassgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes (BGG).\n\nDie Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang der vollständigen, begründeten\nAusfertigung an gerechnet, schriftlich, begründet und mit bestimmten Anträgen sowie unter\nBeilage des Entscheids und der Beweismittel (vgl. Art. 42 BGG) beim Schweizerischen\nBundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.\n\n8. Mitteilung an:\n- Staatsanwaltschaft des Kantons Zug, Staatsanwältin A.________\n- erbetene Verteidigung, Rechtsanwalt F.________\n- Strafgericht des Kantons Zug (Einzelgericht)\n- Gerichtskasse (im Dispositiv)\n\nsowie nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist / Erledigung allfälliger Rechtsmittel an:\n- Zuger Polizei (§ 123 GOG)\nSeite 20/20\n\nObergericht des Kantons Zug\nStrafabteilung\n\nSt. Dalcher O. Fosco\nAbteilungspräsident i.V. Gerichtsschreiber\n\nversandt am:\n"}