{"Signatur": "ZG_OG_002", "Spider": "ZG_Obergericht", "Datum": "2023-01-18", "PDF": {"Datei": "ZG_Obergericht/ZG_OG_002_S-2022-17_2023-01-18.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/zg_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/S_2022_17_fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaab4b57a375d8c2413c8b2be5d8de38257a06fc510d545cec3f6e54baaffd45e9fe3015934c044d414456a8d372dde9db4?path=fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaab4b57a375d8c2413c8b2be5d8de38257a06fc510d545cec3f6e54baaffd45e9fe3015934c044d414456a8d372dde9db4&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=S_2022_17", "Checksum": "4b6ed1775538586af44b55875c549bcd"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["S 2022 17"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Obergericht Strafabteilung 18.01.2023 S 2022 17"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Obergericht Strafabteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Strafabteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Strafabteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "fahrlässige Verursachung einer Feuersbrunst | Delikt (Berufung Beschuldigte/r oder STA) von SE Einzelrichter"}], "ScrapyJob": "446973/80/208", "Zeit UTC": "25.03.2026 03:52:12", "Checksum": "f71e9bae60375320758946c15673032d", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zug Obergericht Strafabteilung 18.01.2023 S 2022 17\nRegeste:\nfahrlässige Verursachung einer Feuersbrunst | Delikt (Berufung Beschuldigte/r oder STA) von SE Einzelrichter\n\n1. Wer fahrlässig zum Schaden eines anderen oder unter Herbeiführung einer Gemeingefahr\neine Feuersbrunst verursacht, wird gemäss Art. 222 Abs. 1 StGB mit Freiheitsstrafe bis zu\ndrei Jahren oder Geldstrafe bestraft. Fahrlässig handelt nach Art. 12 Abs. 3 StGB, wer die\nFolge seines Verhaltens aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit nicht bedenkt oder darauf nicht\nRücksicht nimmt. Pflichtwidrig ist die Unvorsichtigkeit, wenn der Täter die Vorsicht nicht\nbeachtet, zu der er nach den Umständen und nach seinen persönlichen Verhältnissen\nverpflichtet ist. Sorgfaltswidrig ist gemäss dem Bundesgericht ein Verhalten, wenn der Täter\nzum Zeitpunkt der Tat aufgrund der Umstände sowie seiner Kenntnisse und Fähigkeiten die\ndamit bewirkte Gefährdung der Rechtsgüter des Opfers hätte erkennen können und müssen,\nund wenn er zugleich die Grenzen des erlaubten Risikos überschritten hat (BGE 135 IV 56\nE. 2.1, 2.2).\n\n2.1 In der Anklageschrift wird dem Beschuldigten vorgeworfen, fahrlässig gehandelt zu haben,\nindem er Teelichter in \"drei metallenen, ananasförmigen Laternen\" entzündet und in der\nFolge unbeaufsichtigt gelassen habe. Wie gezeigt, kann vorliegend aber weder davon\nausgegangen werden, dass die Teelichter in den fraglichen Laternen entzündet worden sind,\nnoch dass die Entzündung von Teelichtern die adäquat-kausale Ursache des Brandes am\nWohnort des Beschuldigten waren. Mithin ist nicht erstellt, dass der Beschuldigte im Sinne\nder Anklageschrift fahrlässig gehandelt hat.\n\n2.2 Nicht gefolgt werden kann sodann der Auffassung der Staatsanwaltschaft, dass eine\nVerurteilung des Beschuldigten trotz des \"zweifellos mangelhaften Anklagesachverhalts\"\nweiterhin möglich sei und das Anklageprinzip nicht verletzen würde. Einerseits kann gemäss\ndem Gutachten des FOR und entgegen der Ansicht der Staatsanwaltschaft nicht davon\nausgegangen werden, dass der Brand am Wohnort des Beschuldigten durch die\n\"unsachgemässe Verwendung von Teelichtern bzw. deren unbeaufsichtigtes Brennenlassen\"\nverursacht wurde (OG GD 24). Die Frage, ob mit hinreichender Sicherheit festgestellt werden\nkönne, dass der Brand durch die fraglichen Teelichter verursacht worden sei, wird vom\nGutachter grundsätzlich verneint – nicht nur in Bezug auf das Entzünden der Teelichter in\nden ananasförmigen Solarlaternen (OG GD 14 S. 9). Andererseits ist die \"genaue\nPositionierung der Teelichter\" mit Hinblick auf den Anklagegrundsatz keineswegs irrelevant.\nDenn um dem Anklagegrundsatz zu genügen, muss die Anklageschrift umschreiben, durch\nwelche Handlung der Beschuldigte den vorgeworfenen Tatbestand erfüllt haben soll. Beim\nVorwurf eines Vergehens nach Art. 222 Abs. 1 StGB ist es sodann durchaus von Bedeutung,\nan welcher Stelle und unter welchen Schutzvorkehrungen eine fragliche Kerze entzündet\nworden ist.\n\n3. Ob sich der Beschuldigte durch eine in der Anklageschrift nicht umschriebene\nSorgfaltswidrigkeit im Zusammenhang mit dem fraglichen Lötkolben einer fahrlässigen\nVerursachung einer Feuersbrunst gemäss Art. 222 Abs. 1 StGB schuldig gemacht haben\nkönnte, ist dem Anklagegrundsatz folgend nicht zu prüfen (Art. 9 Abs. 1 StPO). Ebenso hat\noffenzubleiben, ob die Einleitung eines entsprechenden Verfahrens gegen das Verbot der\ndoppelten Strafverfolgung gemäss Art. 11 Abs. 1 StPO (\"ne bis in idem\") verstossen würde.\nSeite 17/20\n\n4. Der Beschuldigte ist vom Vorwurf der fahrlässigen Verursachung einer Feuersbrunst gemäss\nArt. 222 Abs. 1 StGB freizusprechen.\n\nVI. Kosten- und Entschädigungsfolgen\n\n1.1 Die Verlegung der Kosten im Strafprozess richtet sich nach dem Grundsatz, wonach Kosten\nzu tragen hat, wer sie verursacht. Gemäss Art. 426 Abs. 1 Satz 1 StPO trägt die beschuldigte\nPerson die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Wird das Verfahren eingestellt oder\ndie beschuldigte Person freigesprochen, so können ihr die Verfahrenskosten ganz oder\nteilweise auferlegt werden, wenn sie rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des\nVerfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat (Art. 426 Abs. 2 StPO).\n\n1.2 Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren\ngegen sie eingestellt, so hat sie u.a. Anspruch auf Entschädigung ihrer Aufwendungen für die\nangemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte (Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO).\n\n1.3 Die Entschädigung der amtlichen wie auch der erbetenen Verteidigung sowie der\nPrivatklägervertretung richtet sich nach dem kantonalen Anwaltstarif. Gestützt auf § 2 der\nVerordnung des Obergerichts über den Anwaltstarif (AnwT; BGS 163.4) sind die Honorare\nder Rechtsanwälte innerhalb der in diesem Tarif festgelegten Grenzen nach der\nSchwierigkeit des Falls sowie nach dem Umfang und der Art der angemessenen\nBemühungen festzulegen. Für den Bereich der Strafsachen wird in § 15 AnwT präzisiert,\ndass sich das Honorar nach dem angemessenen Zeitaufwand des Rechtsanwalts bemisst\n(Abs. 1), wobei der Stundenansatz in der Regel CHF 220.00 beträgt; er kann in besonderen\nFällen bis auf CHF 300.00 erhöht werden (Abs. 2). Barauslagen sind zu ersetzten, wobei der\nErsatz notwendiger Auslagen auch pauschal mit 3 % des Honorars, höchstens CHF 1'000.00\nberechnet werden kann (§ 25 AnwT).\n\n"}