{"Signatur": "ZG_OG_002", "Spider": "ZG_Obergericht", "Datum": "2023-01-18", "PDF": {"Datei": "ZG_Obergericht/ZG_OG_002_S-2022-17_2023-01-18.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/zg_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/S_2022_17_fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaab4b57a375d8c2413c8b2be5d8de38257a06fc510d545cec3f6e54baaffd45e9fe3015934c044d414456a8d372dde9db4?path=fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaab4b57a375d8c2413c8b2be5d8de38257a06fc510d545cec3f6e54baaffd45e9fe3015934c044d414456a8d372dde9db4&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=S_2022_17", "Checksum": "4b6ed1775538586af44b55875c549bcd"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["S 2022 17"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Obergericht Strafabteilung 18.01.2023 S 2022 17"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Obergericht Strafabteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Strafabteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Strafabteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "fahrlässige Verursachung einer Feuersbrunst | Delikt (Berufung Beschuldigte/r oder STA) von SE Einzelrichter"}], "ScrapyJob": "446973/80/208", "Zeit UTC": "25.03.2026 03:52:12", "Checksum": "f71e9bae60375320758946c15673032d", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zug Obergericht Strafabteilung 18.01.2023 S 2022 17\nRegeste:\nfahrlässige Verursachung einer Feuersbrunst | Delikt (Berufung Beschuldigte/r oder STA) von SE Einzelrichter\n\n3.1 Nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung entscheidet das Gericht frei von\nBeweisregeln und nur nach seiner persönlichen Ansicht aufgrund gewissenhafter Prüfung\ndarüber, ob es eine Tatsache für erwiesen hält (vgl. Art. 10 Abs. 2 StPO). Das Gericht ist\nsomit nicht an den Befund oder die Stellungnahme des Sachverständigen gebunden. Es hat\nvielmehr zu prüfen, ob sich aufgrund der übrigen Beweismittel und der Vorbringen der\nParteien ernsthafte Einwände gegen die Schlüssigkeit der gutachterlichen Darlegungen\naufdrängen. Auch wenn das gerichtlich eingeholte Gutachten grundsätzlich der freien\nBeweiswürdigung unterliegt, darf das Gericht in Fachfragen nicht ohne triftige Gründe von\nihm abrücken und muss Abweichungen begründen. Erscheint dem Gericht die Schlüssigkeit\neines Gutachtens in wesentlichen Punkten zweifelhaft, hat es nötigenfalls ergänzende\nBeweise zur Klärung dieser Zweifel zu erheben (BGE 141 IV 369 E. 6.1).\n\n3.2 Vorliegend gibt es keine Gründe, an den gutachterlichen Darlegungen zu zweifeln. Vielmehr\nsind die gutachterlichen Ausführungen schlüssig und nachvollziehbar. Zudem ist auf den im\nBerufungsverfahren beigezogenen Fotoaufnahmen des Brandortes der im Gutachten\nerwähnte Lötkolben zweifelsfrei erkennbar, was die gutachterlichen Feststellungen betreffend\ndie Möglichkeit einer alternativen Brandursache bestätigt (OG GD 12). Folglich gibt es keinen\nGrund, von den gutachterlichen Feststellungen abzuweichen. Es kann mithin nicht mit\nSeite 15/20\n\nhinreichender Sicherheit davon ausgegangen werden, dass das Feuer durch die fraglichen\nTeelichter verursacht worden ist.\n\n3.3 Daran ändern auch die Ausführungen der Staatsanwaltschaft bzw. die von ihr eingereichte\nStellungnahme des KTD der Zuger Polizei nichts. Soweit der KTD ausführt, der Lötkolben sei\n\"mutmasslich nach Ablöschen des Brandes bzw. während der Löscharbeiten in die\nFundsituation\" bewegt worden, handelt es sich – wie der KTD selbst festhält – um eine\nblosse Mutmassung, die im Übrigen keine Stütze in den Akten findet. Diese in einem\nzweiseitigen Schreiben geäusserte Mutmassung hat in beweismässiger Hinsicht nicht die\nQualität eines gestützt auf Art. 182 StPO eingeholten spurentechnischen Gutachtens. Zwar\nwird im Gutachten des FOR festgehalten, dass die Endlage des Lötkolbens einer gewissen\nLogik entbehre. Gleichzeitig wird im Gutachten aber auch dargelegt, dass der Lötkolben\nsowie auch das restliche Material während des Brandes in diese Endlage gelangt seien, da\nsich ansonsten unter den Gegenständen kein Schutt der Decke befinden würde (OG GD 14\nS. 10). Diese unklare Sachlage kann nicht einfach mit dem Verweis auf die Löscharbeiten\nübergangen werden. Zudem ist nicht ersichtlich, weshalb die entsprechende Situation\nüberhaupt fotografisch festgehalten worden sein sollte, wenn es sich lediglich um eine nach\nder Löschung des Brandes im Rahmen der Aufräumarbeiten geschaffene Ausgangslage\nhandeln sollte. Unklar bleibt auch wie der KTD von seiner eigenen Einschätzung, eine\nBrandverursachung durch den Lötkolben gelte als \"unwahrscheinlich\", direkt zur\nSchlussfolgerung gelangt, der Lötkolben als Brandursache könne \"ausgeschlossen\" werden\n(OG GD 24/1 S. 2). Zudem ist nicht ersichtlich, weshalb eine nach dem oder im Verlauf des\nBrandes erfolgte Veränderung der Lage des Lötkolbens diesen als Brandursache\nausschliessen sollte.\n\n3.4 Gleich verhält es sich mit den Ausführungen der Staatsanwaltschaft, nach welchem im\nGutachten des FOR festgehalten werde, dass auch die Kerzenflamme eines Teelichts einen\nbrennbaren Gegenstand thermisch beaufschlagen könne, so dass dieser in Brand geraten\nkönne, und dass die Energie einer Kerzenflamme ausreiche, um einen Brand zu initiieren. Es\nist notorisch und unbestritten, dass eine Kerze grundsätzlich einen Brand auslösen kann,\nwenn sie mit einem brennbaren Gegenstand, wie z.B. einem Vorhang oder einem\nWeihnachtsbaum, in Kontakt gerät. Allerdings ist nicht ersichtlich, inwiefern aus dieser\nallgemeinen Binsenwahrheit etwas für das vorliegende Verfahren abgeleitet werden könnte.\n\n4. Zusammengefasst liegen somit keine Gründe vor, in der Frage der möglichen Brandursachen\nvom Gutachten des FOR vom 30. September 2022 abzuweichen. Folglich können die\nSachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz zur Brandursache und zur Pflichtverletzung des\nBeschuldigten nicht bestätigt werden. Es ist nicht erstellt, dass das Feuer durch die\nfraglichen Teelichter verursacht worden ist. Die tatsächliche Brandursache bleibt unklar. Vor\ndiesem Hintergrund kann eine weitere Beweiswürdigung, insb. eine Würdigung der Aussagen\nder Verfahrensbeteiligten, unterbleiben, zumal der Beschuldigte selbst und der vor Ort\nanwesende Zeuge nicht ausgesagt haben, sie hätten selbst die Brandursache erkannt oder\nselber gesehen, dass der Brand durch die Teelichter verursacht worden sei.\nSeite 16/20\n\nV. Rechtliche Würdigung\n\n"}