{"Signatur": "ZG_OG_002", "Spider": "ZG_Obergericht", "Datum": "2023-01-18", "PDF": {"Datei": "ZG_Obergericht/ZG_OG_002_S-2022-17_2023-01-18.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/zg_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/S_2022_17_fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaab4b57a375d8c2413c8b2be5d8de38257a06fc510d545cec3f6e54baaffd45e9fe3015934c044d414456a8d372dde9db4?path=fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaab4b57a375d8c2413c8b2be5d8de38257a06fc510d545cec3f6e54baaffd45e9fe3015934c044d414456a8d372dde9db4&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=S_2022_17", "Checksum": "4b6ed1775538586af44b55875c549bcd"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["S 2022 17"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Obergericht Strafabteilung 18.01.2023 S 2022 17"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Obergericht Strafabteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Strafabteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Strafabteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "fahrlässige Verursachung einer Feuersbrunst | Delikt (Berufung Beschuldigte/r oder STA) von SE Einzelrichter"}], "ScrapyJob": "446973/80/208", "Zeit UTC": "25.03.2026 03:52:12", "Checksum": "f71e9bae60375320758946c15673032d", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zug Obergericht Strafabteilung 18.01.2023 S 2022 17\nRegeste:\nfahrlässige Verursachung einer Feuersbrunst | Delikt (Berufung Beschuldigte/r oder STA) von SE Einzelrichter\n\n3.1 Die Staatsanwaltschaft erwiderte in ihrer Berufungsantwort vom 3. Januar 2023, die Anklage\nenthalte zweifellos in einzelnen Punkten Sachverhaltsbeschreibungen, welche sich aufgrund\ndes Ergebnisses des neu eingeholten FOR-Gutachtens vom 17. August 2022 beweismässig\nnicht mehr erstellen liessen. Der Vorwurf, Teelichter in metallenen Solar-Laternen\nabgebrannt zu haben, finde keine Grundlage (mehr) in den Untersuchungsergebnissen.\nJedoch müsse noch immer davon ausgegangen werden, dass die unsachgemässe\nVerwendung von Teelichtern bzw. deren unbeaufsichtigtes Brennenlassen zum Brand\ngeführt habe. Andere Brandursachen seien nicht nur unwahrscheinlich, sondern könnten\nnach Überzeugung der Staatsanwaltschaft ausgeschlossen werden. Der DC KTD der Zuger\nPolizei gehe nach Einsicht in das Gutachten des FOR davon aus, dass der Lötkolben\nmutmasslich nach dem Ablöschen des Brandes bzw. während der Löscharbeiten in die\nFundsituation bewegt worden sei. Zudem befinde sich der Brandherdbereich aus Sicht des\nKTD nicht beim Fundort des Lötkolbens, sondern im Bereich der Lounge, was ja das FOR in\nseinem Gutachten bestätige. Grundsätzlich sei festzuhalten, dass wenn der Lötkolben als\nprimäres Zündmittel gedient hätte, dieser im Brandbereich und völlig zerstört aufgefunden\nworden wäre. Eine Brandverursachung mit dem Lötkolben und die (anschliessende)\nEntfernung durch Unbekannt gelte aus Sicht des KTD als unwahrscheinlich. Aufgrund\ndessen werde der Lötkolben als Brandursache ausgeschlossen. Und auch das FOR habe\nabschliessend in seinem Gutachten festgehalten, dass eine Kerzenflamme, auch die eines\nTeelichtes, einen brennbaren Gegenstand thermisch beschlagen könne, so dass dieser in\nBrand geraten könne. Und die Energie der Kerzenflamme reiche gut aus, um einen Brand zu\ninitiieren (OG GD 24 S. 2-3).\n\n3.2 Die Staatsanwaltschaft sei deshalb überzeugt, dass trotz dieses (neu) in einzelnen Punkten\nzweifellos mangelhaften Anklagesachverhalts eine Verurteilung des Beschuldigten weiterhin\nmöglich sei und das Anklageprinzip dadurch nicht verletzt werde. Aus der Anklageschrift\nmüsse erhellen, welches historische Ereignis, welcher Lebensvorgang, welche Handlung\noder Unterlassung des Angeklagten Gegenstand der Beurteilung bilden soll, und welches\nDelikt, welcher strafrechtliche Tatbestand in dieser Handlung zu finden sei. Ungenügend sei\nalso nur, wenn sich aus der Anklageschrift nicht ergebe, durch welche Handlungen der Täter\nden vorgeworfenen Tatbestand erfüllt haben soll. Dem sei aber nicht so. Insgesamt sei es\naus Sicht der Staatsanwaltschaft nämlich schlussendlich irrelevant, dass in der Anklage\nhinsichtlich der genauen Positionierung der Teelichter konkrete, detaillierte – und mittlerweile\nanerkanntermassen falsche – Aussagen gemacht worden seien und nicht lediglich\nfestgehalten worden sei, dass diese Teelichter vom Beschuldigten auf leicht in Brand\nversetzbaren Untergrund bzw. auf Kunststoffmöbel oder den Kunststoffteppich gestellt und\nanschliessend nicht genügend beaufsichtigt worden seien. Die äusseren Umstände,\naufgrund welcher auf den subjektiven Tatbestand geschlossen werden könne, würden\ndeshalb weiterhin detailliert genug beschrieben. Es sei bei dieser Ausgangslage Aufgabe des\nGerichts, diese Würdigung im Rahmen des Sachentscheides vorzunehmen. Eine solche\nBeurteilung sei trotz des neuen Gutachtens des FOR weiterhin uneingeschränkt möglich.\nSeite 14/20\n\nDass und inwiefern dem Beschuldigten dadurch eine wirksame Verteidigung nicht möglich\nsein könnte, sei unter dem Gesichtspunkt des Anklagegrundsatzes weder aufgezeigt noch\nersichtlich. Damit gehe aus der Anklage noch immer genügend klar hervor, welcher reale\nLebenssachverhalt angeklagt werde und welches Verhalten dem Beschuldigten konkret\nvorgeworfen werde (OG GD 24 S. 3-4).\n\n4. Ein zweiter Schriftenwechsel fand nicht statt.\n\nIV. Beweiswürdigung und relevanter Sachverhalt\n\n1. Erstellt und unbestritten ist, dass es am Abend des 26. März 2021 in der Wohnung des\nBeschuldigten bzw. auf der Loggia/Balkon an der J.________strasse in K.________ zu\neinem Brand kam, welcher zu einem Sachschaden in unbekannter Höhe, aber deutlich mehr\nals CHF 100'000.00, an der Wohnung der Eigentümerin, der L.________GmbH, führte.\nEbenfalls erstellt ist, dass sich der Beschuldigte sowie dessen Bekannter G.________ zum\nZeitpunkt der Brandentwicklung in der besagten Wohnung aufhielten.\n\n2. Gemäss dem im Berufungsverfahren eingeholten Gutachten des FOR vom 30. September\n2022 stehe nicht mit hinreichender Sicherheit fest, dass das Feuer durch die fraglichen\nTeelichter verursacht worden sei. Es seien keine Überreste von Teelichtern sichergestellt\nworden und auf den Fotos, die am Brandort erstellt worden seien, würden sich auch keine\nspurentechnische Hinweise auf die Verwendung von Teelichtern finden lassen. Es könne\nnicht davon ausgegangen werden, dass in den sichergestellten Solar-Laternen Teelichter\nbetrieben worden seien, da im sichergestellten Material noch elektronische Komponenten\nvorhanden gewesen seien (OG GD 14 S. 9 Frage 1). Im Gutachten wird sodann festgehalten,\ndass es Hinweise auf andere Brandursachen gebe; so sei auf mehreren Aufnahmen vom\nBrandort ein Lötkolben zu erkennen (OG GD 14 S. 9 Frage 2).\n\n"}