{"Signatur": "ZG_OG_002", "Spider": "ZG_Obergericht", "Datum": "2023-01-18", "PDF": {"Datei": "ZG_Obergericht/ZG_OG_002_S-2022-17_2023-01-18.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/zg_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/S_2022_17_fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaab4b57a375d8c2413c8b2be5d8de38257a06fc510d545cec3f6e54baaffd45e9fe3015934c044d414456a8d372dde9db4?path=fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaab4b57a375d8c2413c8b2be5d8de38257a06fc510d545cec3f6e54baaffd45e9fe3015934c044d414456a8d372dde9db4&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=S_2022_17", "Checksum": "4b6ed1775538586af44b55875c549bcd"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["S 2022 17"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Obergericht Strafabteilung 18.01.2023 S 2022 17"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Obergericht Strafabteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Strafabteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Strafabteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "fahrlässige Verursachung einer Feuersbrunst | Delikt (Berufung Beschuldigte/r oder STA) von SE Einzelrichter"}], "ScrapyJob": "446973/80/208", "Zeit UTC": "25.03.2026 03:52:12", "Checksum": "f71e9bae60375320758946c15673032d", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zug Obergericht Strafabteilung 18.01.2023 S 2022 17\nRegeste:\nfahrlässige Verursachung einer Feuersbrunst | Delikt (Berufung Beschuldigte/r oder STA) von SE Einzelrichter\n\n6.7.3 In der Lehre wird sodann die Meinung vertreten, Art. 329 Abs. 2 StPO komme zur\nAnwendung, wenn die in der Hauptverhandlung geltend gemachten Beweise einen etwas\nanders gearteten Lebensvorgang ergeben als in der Anklage geschildert (z.B. Verletzung\ndurch abgepralltes Projektil und nicht durch direkten Schuss). Bei einer solchen Konstellation\nsei eine Rückweisung der Anklage zwecks Anpassung des Sachverhalts an das neue\nBeweisergebnis statthaft und aus Gründen der Wahrheitsfindung und des staatlichen\nStrafanspruchs zu begrüssen (Stephenson/Zalunardo-Walser, a.a.O., Art. 329 StPO N 12).\nDiese Lehrmeinung scheint mit der vorerwähnten bundesgerichtlichen Rechtsprechung\nvereinbar und auch im Berufungsverfahren anwendbar zu sein, so lange es sich tatsächlich\nnur um \"Ergänzungen\" bzw. Berichtigungen handelt und nicht um \"Änderungen\", die über\nSeite 12/20\n\nden vorinstanzlich fixierten Verfahrensgegenstand hinausgehen. Ob dies bei einer\nErgänzung im Sinne der Erwähnung eines abgeprallten Projektils im Gegensatz zu einem\ndirekten Schuss der Fall sein kann, wie in der Lehrmeinung als Beispiel vorgebracht, kann\nvorliegend offenbleiben. Diese Konstellation ist in jedem Fall nicht vergleichbar mit der\nvorliegenden Sachlage, in welcher dem Beschuldigten in einer \"ergänzten\" Anklageschrift\nmutmasslich ein Fehlverhalten im Zusammenhang mit dem fraglichen Lötkolben vorgeworfen\nwürde, was vom vorinstanzlich fixierten Verfahrensgegenstand klarerweise nicht abgedeckt\nwird.\n\n6.8 Die Verteidigungsrechte der beschuldigten Person sind während des gesamten Verfahrens\nzu wahren (vgl. Art. 2 Abs. 2 StPO). Für die Anklageänderung hat der Gesetzgeber unter\nArt. 333 Abs. 4 StPO explizit postuliert, dass eine solche nur unter Wahrung der Parteirechte\nder beschuldigten Person und der Privatklägerschaft zulässig ist. Dazu gehört auch der\nGrundsatz der Doppelinstanzlichkeit, welcher jeder verurteilten Person das Recht gibt, das\nUrteil von einem höheren Gericht überprüfen zu lassen (Art. 32 Abs. 3 BV). Gesamthaft\ngesehen ist nicht ersichtlich, wie dieser Grundsatz gewahrt werden könnte, wenn der\nBeschuldigte im vorliegenden Verfahren vom Obergericht als letzter kantonaler Instanz\naufgrund einer geänderten Anklage wegen eines Vorwurfs verurteilt würde, welcher in keiner\nWeise von der Vorinstanz thematisiert wurde.\n\n7. Zusammengefasst ist festzuhalten, dass weder Art. 329 Abs. 2 StPO noch Art. 333 Abs. 1\noder Abs. 2 StPO eine ausreichende gesetzliche Grundlage darstellen, auf welcher die\nAnklageschrift unter den vorliegenden Umständen an die Staatsanwaltschaft zurückgewiesen\nwerden könnte.\n\nIII. Urteil der Vorinstanz und Standpunkte der Parteien\n\n1. Die Vorinstanz sah es als erstellt an, dass der Brand durch mehrere der drei Teelichter\nverursacht worden sei, welche der Beschuldigte entzündet habe. Eine andere Brandursache\nkönne nicht erkannt werden (OG GD 1 E. II/3.3.5). Der Beschuldigte habe die Teelichter\nunbeaufsichtigt gelassen und dadurch seine Sorgfaltspflicht verletzt (OG GD 1 E. II/5.1). Der\nnicht mehr kontrollierbare Brand als Folge seiner Unvorsichtigkeit sei ferner voraussehbar\nund vermeidbar gewesen (OG GD 1 E. II/5.3 und 5.4). Zusammengefasst habe die\nSorgfaltspflichtverletzung des Beschuldigten dazu geführt, dass das Feuer auf dem Balkon\nseiner Wohnung ausser Kontrolle geraten und eine Feuersbrunst i.S. des Gesetzes\nentstanden sei. Der Beschuldigte sei damit der fahrlässigen Verursachung einer\nFeuersbrunst gemäss Art. 222 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen (OG GD 1 E. II/5.6).\n\n2. Die Verteidigung führte in ihrer Berufungsbegründung aus, in der Anklage vom 22. November\n2021 werde der Vorwurf erhoben, der Beschuldigte habe sorgfaltswidrig gehandelt, indem er\ndrei Teelichter am Freitag, 26. August 2021, für 10 Minuten unbeaufsichtigt in metallenen\nSolar-Laternen habe brennen lassen. Dieser Vorwurf habe durch das Gutachten vom\n30. September 2022 des FOR Zürich entkräftet werden können. Die Gutachter kämen\nunisono zum Schluss, dass \"die Solarleuchten nicht als Windlichter mit Teelichtern\nverwendet worden sind\". Die Gutachter hätten zudem das Verhalten von brennenden\nTeelichtern mit verflüssigtem Paraffin untersucht, wenn diese umkippten. Sie hätten\nSeite 13/20\n\nherausgefunden, dass die Teelichter ohne Schaden anzurichten erlöschen würden. Die\nGutachter hätten die Frage des Gerichts, ob das Feuer durch die fraglichen Teelichter\nverursacht worden seien, verneint und ausgeführt, in den Solarlaternen seien keine\nTeelichter betrieben worden. Die Vorinstanz sei offensichtlich in Willkür verfallen, wenn sie\ndie Behauptung aufstelle, dass der Brand durch die Teelichter ausgelöst worden sei (OG GD\n22).\n\n"}