{"Signatur": "ZG_OG_002", "Spider": "ZG_Obergericht", "Datum": "2023-01-18", "PDF": {"Datei": "ZG_Obergericht/ZG_OG_002_S-2022-17_2023-01-18.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/zg_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/S_2022_17_fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaab4b57a375d8c2413c8b2be5d8de38257a06fc510d545cec3f6e54baaffd45e9fe3015934c044d414456a8d372dde9db4?path=fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaab4b57a375d8c2413c8b2be5d8de38257a06fc510d545cec3f6e54baaffd45e9fe3015934c044d414456a8d372dde9db4&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=S_2022_17", "Checksum": "4b6ed1775538586af44b55875c549bcd"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["S 2022 17"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Obergericht Strafabteilung 18.01.2023 S 2022 17"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Obergericht Strafabteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Strafabteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Strafabteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "fahrlässige Verursachung einer Feuersbrunst | Delikt (Berufung Beschuldigte/r oder STA) von SE Einzelrichter"}], "ScrapyJob": "446973/80/208", "Zeit UTC": "25.03.2026 03:52:12", "Checksum": "f71e9bae60375320758946c15673032d", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zug Obergericht Strafabteilung 18.01.2023 S 2022 17\nRegeste:\nfahrlässige Verursachung einer Feuersbrunst | Delikt (Berufung Beschuldigte/r oder STA) von SE Einzelrichter\n\n6.4 Sodann ist in casu nicht offensichtlich, welchen anderen Tatbestand der \"angeklagte\nSachverhalt\" erfüllen bzw. welche qualifizierte Variante des \"angeklagten Tatbestandes\"\nvorliegen könnte. Zwar kann nicht ausgeschlossen werden, dass der Beschuldigte durch die\nVerwendung des Lötkolbens eine \"andere Straftat\" bzw. die qualifizierte Tatvariante von\nArt. 222 Abs. 2 StPO begangen haben könnte. Doch konkrete Indizien hierfür sind nicht\nvorhanden, zumal der Verwendungszweck des Lötkolbens auch aus dem Gutachten nicht\nhervorgeht. Ferner ist auch zu bedenken, dass sich der \"andere Straftatbestand\" gemäss\ndem Wortlaut von Art. 333 Abs. 1 StPO aus dem \"in der Anklageschrift umschriebenen\nSachverhalt\" ergeben muss. Dies ist vorliegend offensichtlich nicht der Fall, da die\nAnklageschrift keine Pflichtverletzung des Beschuldigten im Zusammenhang mit dem\nLötkolben umschreibt. Zudem verstiesse jede Verurteilung des Beschuldigten wegen eines\nanderen Straftatbestands bzw. einer der qualifizierten Tatvarianten gegen das\nVerschlechterungsverbot von Art. 391 Abs. 2 StPO (reformatio in peius). Denn da nur der\nBeschuldigte Berufung erhoben hat, darf das Urteil der Vorinstanz nicht zu seinem Nachteil\nabgeändert werden. Dem Wortlaut von Art. 333 Abs. 1 StPO folgend ist somit zu\nkonstatieren, dass diese Bestimmung vorliegend nicht als Grundlage dienen kann, um die\nAnklage zur Änderung an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen. Selbst wenn eine\nAnklageänderung möglich wäre, würde nicht feststehen, dass dem Beschuldigten eine\nBrandstiftung oder eine fahrlässige Verursachung einer Feuersbrunst nachgewiesen werden\nkann. Das Gutachten ist nämlich nicht dahingehend schlüssig, dass der Lötkolben die\nBrandursache war (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_171/2022 vom 29. November 2022\nE. 3.2).\nSeite 11/20\n\n6.5 Die dem Gericht in Art. 333 Abs. 1 StPO eingeräumte Kompetenz geht weiter als diejenige\nvon Art. 329 Abs. 2 StPO und ermöglicht eine Anklageänderung (Urteil des Bundesgerichts\n6B_688/2017 vom 1. Februar 2018 E. 2.3). Nur schon vor diesem Hintergrund ist fraglich, ob\neine \"Änderung\" der Anklage gestützt auf Art. 329 Abs. 2 StPO überhaupt möglich sein kann,\nwenn sie nach der weitergehenden Bestimmung von Art. 333 Abs. 1 (und Abs. 2) StPO\nausdrücklich ausgeschlossen ist.\n\n6.6 Art. 329 StPO dient der Vermeidung von in formeller oder materieller Hinsicht klar\nmangelhaften Anklagen (Griesser, in: Donatsch/Lieber/Summers/Wohlers [Hrsg], Kommentar\nzur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. A. 2020, Art. 329 StPO N 24). So prüft die\nVerfahrensleitung des Gerichts gemäss Art. 329 Abs. 1 StPO, ob (lit. a) die Anklageschrift\nund die Akten ordnungsgemäss erstellt sind; (lit. b) die Prozessvoraussetzungen erfüllt sind;\n(lit. c) Verfahrenshindernisse bestehen. Ergibt sich aufgrund dieser Prüfung oder später im\nVerfahren, dass ein Urteil zurzeit nicht ergehen kann, so sistiert das Gericht das Verfahren.\nFalls erforderlich, weist es die Anklage zur Ergänzung oder Berichtigung an die\nStaatsanwaltschaft zurück (Art. 329 Abs. 2 StPO). Die Bestimmung ist gemäss Art. 379 StPO\nauch im Berufungsverfahren grundsätzlich anwendbar. Die summarische Prüfung der\nAnklage erlaubt keine eigentliche Würdigung der erhobenen Beweismittel\n(Stephenson/Zalunardo-Walser, Basler Kommentar, 2. A. 2014, Art. 329 StPO N 10a).\n\n6.7.1 Das Bundesgericht hat explizit klargestellt, dass Art. 329 Abs. 2 StPO im Berufungsverfahren\nnur Anklageergänzungen erlaubt, die sich im Rahmen des erstinstanzlich fixierten\nVerfahrensgegenstandes halten (BGE 147 IV 167 E. 1.3).\n\n6.7.2 Im vorliegenden Fall wurde gegen den Beschuldigten der Vorwurf erhoben, er habe Kerzen\nin drei metallenen, ananasförmigen Laternen entzündet und in der Folge unbeobachtet\ngelassen, als er den Balkon verlassen habe, und dass diese Pflichtwidrigkeit zu einem\nVollbrand des Balkons geführt habe. Der Verfahrensgegenstand des erstinstanzlichen\nVerfahrens wurde entsprechend auf diesen Vorwurf eingegrenzt. Gemäss der erwähnten\nRechtsprechung ist es im Berufungsverfahren nicht möglich, Anklageergänzungen\nzuzulassen, welche sich nicht an den Rahmen des erstinstanzlich fixierten\nVerfahrensgegenstandes halten. Da weder in der Anklageschrift noch im erstinstanzlichen\nVerfahren eine allfällige Pflichtwidrigkeit des Beschuldigten im Zusammenhang mit einem\nLötkolben in irgendeiner Weise thematisiert wurde, wäre ein derartiger Vorwurf vom\nerstinstanzlich fixierten Verfahrensgegenstand nicht abgedeckt. Art. 329 Abs. 2 StPO stellt\nsomit keine Grundlage für eine mögliche Anklageergänzung im vorerwähnten Sinne dar.\n\n"}