{"Signatur": "ZG_OG_002", "Spider": "ZG_Obergericht", "Datum": "2023-01-18", "PDF": {"Datei": "ZG_Obergericht/ZG_OG_002_S-2022-17_2023-01-18.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/zg_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/S_2022_17_fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaab4b57a375d8c2413c8b2be5d8de38257a06fc510d545cec3f6e54baaffd45e9fe3015934c044d414456a8d372dde9db4?path=fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaab4b57a375d8c2413c8b2be5d8de38257a06fc510d545cec3f6e54baaffd45e9fe3015934c044d414456a8d372dde9db4&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=S_2022_17", "Checksum": "4b6ed1775538586af44b55875c549bcd"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["S 2022 17"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Obergericht Strafabteilung 18.01.2023 S 2022 17"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Obergericht Strafabteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Strafabteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Strafabteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "fahrlässige Verursachung einer Feuersbrunst | Delikt (Berufung Beschuldigte/r oder STA) von SE Einzelrichter"}], "ScrapyJob": "446973/80/208", "Zeit UTC": "25.03.2026 03:52:12", "Checksum": "f71e9bae60375320758946c15673032d", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zug Obergericht Strafabteilung 18.01.2023 S 2022 17\nRegeste:\nfahrlässige Verursachung einer Feuersbrunst | Delikt (Berufung Beschuldigte/r oder STA) von SE Einzelrichter\n\n6.2 Das Gericht gibt der Staatsanwaltschaft sodann gemäss Art. 333 Abs. 1 StPO Gelegenheit,\ndie Anklage zu ändern, wenn nach seiner Auffassung der in der Anklageschrift umschriebene\nSachverhalt einen anderen Straftatbestand erfüllen könnte, die Anklageschrift aber den\ngesetzlichen Anforderungen nicht entspricht. Art. 333 Abs. 1 StPO gelangt typischerweise\nzur Anwendung, wenn der \"angeklagte Sachverhalt\" aus Sicht des Gerichts einen anderen\nrechtlichen Tatbestand erfüllen könnte, dessen Tatbestandsvoraussetzungen allerdings in\nder Anklage nicht (vollständig) umschrieben sind. Eine Ergänzung der Anklage kommt auch\nin Betracht, wenn das Gericht der Ansicht ist, der in der Anklageschrift umschriebene\nSachverhalt erfülle eine qualifizierte Variante des angeklagten Tatbestands, in der Anklage\njedoch nur der Grundtatbestand dargestellt wird, während eine Darstellung des\nQualifikationsmerkmals fehlt. Mit Art. 333 Abs. 1 StPO wird verhindert, dass schwere\nStraftaten mit einem Freispruch enden, nur weil sich bei der Beweisaufnahme vor Gericht\n(bspw. auch als Folge einer neuen Verteidigungsstrategie) eine mögliche neue Tatvariante\nergibt (Urteil des Bundesgerichts 6B_1216/2020 vom 11. April 2022 E. 1.3.2). Eine\nÜberweisung der Anklageschrift an die Staatsanwaltschaft gestützt auf Art. 333 Abs. 1 StPO\nzielt nicht darauf ab, weitere, bisher nicht verfolgte Tatvorgänge zu erfassen (BGE 147 IV\n167 E. 1.4).\n\n6.3.1 Die Frage der Rückweisung der Anklage stellt sich vorliegend, weil aufgrund des eingeholten\nGutachtens die Möglichkeit einer anderen Brandursache, nämlich im Zusammenhang mit\ndem fraglichen Lötkolben, besteht. Jede Anklageänderung, welche Vorwürfe im\nZusammenhang mit dem fraglichen Lötkolben beinhalten würde, würde einen (allfälligen)\nTatvorgang betreffen, der bisher nicht verfolgt wurde. Unbestrittenermassen war eine\nPflichtverletzung des Beschuldigten im Zusammenhang mit einem Lötkolben bzw. dessen\nHandhabung weder im Vorverfahren noch im erstinstanzlichen Hauptverfahren Gegenstand\ndes Verfahrens. Sollte eine Rückweisung der Anklageschrift vor dem Hintergrund erfolgen,\nSeite 10/20\n\ndass sich der Beschuldigte der fahrlässigen Verursachung einer Feuersbrunst gemäss Art.\n222 Abs. 1 StGB schuldig gemacht haben könnte, indem er einen Lötkolben unsachgemäss\nund pflichtwidrig bedient oder gelagert haben könnte, so würde diese \"geänderte\"\nAnklageschrift einen Tatvorgang enthalten, welcher bisher nicht verfolgt wurde. Dies\nwiderspräche der voranstehend zitierten Rechtsprechung zum Anwendungsbereich von\nArt. 333 Abs. 1 StPO.\n\n6.3.2 Darüber hinaus hat das Bundesgericht in einem neueren Entscheid festgehalten, dass\nArt. 333 Abs. 1 StPO – entgegen einer anderslautenden Lehrmeinung – ohnehin nicht über\nseinen klaren Wortlaut hinaus anzuwenden ist, wenn die Anklage innerhalb des \"angeklagten\nStraftatbestandes\" geändert werden soll, weil etwa nicht alle tatsächlichen Umstände\naufgeführt sind, aus denen sich die Pflichtwidrigkeit des vorgeworfenen Verhaltens\n(möglicherweise) ergeben könnte (Urteil des Bundesgerichts 6B_171/2022 vom\n29. November 2022 E. 3.5).\n\n6.3.3 Schliesslich hat das Bundesgericht festgehalten, dass mit Art. 333 Abs. 1 StPO verhindert\nwerden solle, dass schwere Straftaten mit einem Freispruch enden, nur weil sich bei der\nBeweisaufnahme vor Gericht eine neue Tatmöglichkeit ergibt (Urteil des Bundesgerichts\n6B_1216/2020 vom 11. April 2022 E. 1.3.2). Die fahrlässige Verursachung einer\nFeuersbrunst wird gemäss Art. 222 Abs. 1 StGB mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder\nGeldstrafe bestraft und ist mithin ein Vergehen i.S.v. Art. 10 Abs. 3 StGB. Dieses Delikt kann\nsomit nicht als \"schwere Straftat\" im Sinne eines Verbrechens gemäss Art. 10 Abs. 2 StGB\ngelten, was zusätzlich gegen eine Anwendbarkeit von Art. 333 Abs. 1 StPO spricht.\n\n"}