{"Signatur": "ZG_OG_002", "Spider": "ZG_Obergericht", "Datum": "2023-01-18", "PDF": {"Datei": "ZG_Obergericht/ZG_OG_002_S-2022-17_2023-01-18.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/zg_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/S_2022_17_fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaab4b57a375d8c2413c8b2be5d8de38257a06fc510d545cec3f6e54baaffd45e9fe3015934c044d414456a8d372dde9db4?path=fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaab4b57a375d8c2413c8b2be5d8de38257a06fc510d545cec3f6e54baaffd45e9fe3015934c044d414456a8d372dde9db4&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=S_2022_17", "Checksum": "4b6ed1775538586af44b55875c549bcd"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["S 2022 17"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Obergericht Strafabteilung 18.01.2023 S 2022 17"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Obergericht Strafabteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Strafabteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Strafabteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "fahrlässige Verursachung einer Feuersbrunst | Delikt (Berufung Beschuldigte/r oder STA) von SE Einzelrichter"}], "ScrapyJob": "446973/80/208", "Zeit UTC": "25.03.2026 03:52:12", "Checksum": "f71e9bae60375320758946c15673032d", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zug Obergericht Strafabteilung 18.01.2023 S 2022 17\nRegeste:\nfahrlässige Verursachung einer Feuersbrunst | Delikt (Berufung Beschuldigte/r oder STA) von SE Einzelrichter\n\n Beim Fundort des Lötkolbens befinden sich noch andere elektrische Kabel und eine\nMehrfachsteckdosenleiste (Abb. 39, gelbe Markierung). All dieses Material liegt seinerseits\nwieder auf Brandschutt, der von der Decke zu stammen scheint. Aufgrund dieses\nSpurenbildes müssen sich zuerst, brandbedingt, Teile der Decke gelöst haben, dann folgten\nder Lötkolben und das restliche Material, das schliesslich von weiterem Material von der\nDecke zugedeckt worden war. Die Endlage des Lötkolbens und die noch blanken\nSteckerstifte entbehren bei der festgestellten Spurenlage einer gewissen Logik. Gemäss der\nSpurenlage gelangten der Lötkolben sowie auch das restliche Material während des Brandes\nin diese Endlage. Hätten sich die elektronischen Komponenten vor Beginn des Brandes dort\nbefunden, würde sich unter den Gegenständen kein Schutt von der Decke befinden.\n\n[…]\n\nDie Lötkolbtemperatur liegt in der Regel bei Lötkolben dieser Bauart bei ungefähr 320o C.\nDiese Temperatur würde ausreichen, um entzündbares Material in Brand zu setzen.\n\n3. Kann ausgeschlossen werden, dass das Feuer durch andere mögliche Zündquellen\nausgelöst worden ist?\n\nNein, wie unter Frage/Antwort 2 beschrieben, könnte auch der im Brandschutt aufgefundene\nLötkolben brandursächlich gewesen sein. […]\"\n\n2.4 Zusammengefasst kann somit festgehalten werden, dass dem Beschuldigten in der\nAnklageschrift vom 22. November 2021 vorgeworfen wurde, er habe in drei ananasförmigen\nLaternen Teelichter entzündet, diese dann unbeaufsichtigt gelassen und dadurch die\nFeuersbrunst auf seinem Balkon/Loggia verursacht. Gemäss dem Gutachten kann aber\nweder davon ausgegangen werden, dass Teelichter den Brand verursacht haben, noch dass\nsolche in den fraglichen Laternen betrieben worden sind. Als Brandursache komme gemäss\nGutachten ein auf den Fotoaufnahme des Brandortes sichtbarer Lötkolben in Frage. Dieser\nLötkolben wurde weder im Vorverfahren noch im erstinstanzlichen Hauptverfahren\nthematisiert bzw. es lässt sich in den Verfahrensakten kein Hinweis darauf finden. Die\nFotoaufnahmen des fraglichen Lötkolbens wurden erst im Laufe des Berufungsverfahren mit\nPräsidialverfügung vom 17. August 2022 beigezogen und zu den Akten genommen (OG GD\n10). Der Lötkolben ist darauf gut erkennbar (OG GD 12).\n\n3. Das Gericht kann die Anklage gestützt auf Art. 329 Abs. 2 StPO – oder gestützt auf Art. 333\nStPO – von Amtes wegen, d.h. auch ohne Antrag der Staatsanwaltschaft, im Verlauf des\nVerfahrens an die Staatsanwaltschaft zurückweisen. Vorliegend sind indessen die\nVoraussetzungen für eine Rückweisung gestützt auf die genannten Bestimmungen nicht\nerfüllt, wie nachfolgend aufgezeigt wird.\n\n4. Gemäss Art. 9 Abs. 1 StPO kann eine Straftat nur gerichtlich beurteilt werden, wenn die\nStaatsanwaltschaft gegen eine bestimmte Person wegen eines genau umschriebenen\nSachverhaltes beim zuständigen Gericht Anklage erhoben hat. Das Anklageprinzip ist\nverletzt, wenn der Angeschuldigte für Taten verurteilt wird, bezüglich welcher die\nAnklageschrift den inhaltlichen Anforderungen nicht genügt bzw. wenn das Gericht mit\nseinem Schuldspruch über den angeklagten Sachverhalt hinausgeht (Urteil des\nBundesgerichts 6B_709/2021 vom 12. Mai 2022 E. 1.2). Gemäss Art. 350 Abs. 1 StPO ist\nSeite 9/20\n\ndas Gericht an den in der Anklageschrift umschriebenen Sachverhalt gebunden, nicht aber\nan die darin vorgenommene rechtliche Würdigung (Immutabilitätsprinzip).\n\n5. Das Anklageprinzip bzw. das damit zusammenhängende Immutabilitätsprinzip gilt allerdings\nnicht absolut. So hat der Gesetzgeber mit Art. 329 Abs. 2 und Art. 333 StPO die Möglichkeit\ngeschaffen, dass das Gericht die Anklage unter gewissen Bedingungen zur \"Ergänzung\"\noder \"Berichtigung\" bzw. zur \"Änderung\" oder \"Erweiterung\" an die Staatsanwaltschaft\nzurückweisen kann.\n\n6.1 Gemäss Art. 333 Abs. 2 StPO kann das Gericht der Staatsanwaltschaft gestatten, die\nAnklage zu erweitern, wenn während des Hauptverfahrens neue Straftaten der beschuldigten\nPerson bekannt werden. Diese Bestimmung stellt die stärkste Relativierung des\nAnklageprinzips dar, da damit vollkommen neue, d.h. in der bisherigen Anklageschrift nicht\nerwähnte Straftaten zur Anklage gebracht werden können. Das Bundesgericht hat allerdings\nfestgehalten, dass Art. 333 Abs. 2 StPO im Berufungsverfahren generell nicht anwendbar ist\n(BGE 147 IV 167 E. 1.5.3). Sofern diese Bestimmung auch im Rechtsmittelverfahren\nanwendbar wäre (vgl. Art. 379 StPO) – d.h. der Verfahrensgegenstand noch in zweiter\nInstanz auf \"neue Straftaten\" ausgedehnt werden dürfte – durchbräche dies den Grundsatz\nder Doppelinstanzlichkeit (Art. 80 Abs. 2 BGG und Art. 32 Abs. 3 BV; BGE 147 IV 167\nE. 1.5.1).\n\n"}