{"Signatur": "ZG_OG_002", "Spider": "ZG_Obergericht", "Datum": "2023-01-18", "PDF": {"Datei": "ZG_Obergericht/ZG_OG_002_S-2022-17_2023-01-18.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/zg_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/S_2022_17_fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaab4b57a375d8c2413c8b2be5d8de38257a06fc510d545cec3f6e54baaffd45e9fe3015934c044d414456a8d372dde9db4?path=fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaab4b57a375d8c2413c8b2be5d8de38257a06fc510d545cec3f6e54baaffd45e9fe3015934c044d414456a8d372dde9db4&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=S_2022_17", "Checksum": "4b6ed1775538586af44b55875c549bcd"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["S 2022 17"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Obergericht Strafabteilung 18.01.2023 S 2022 17"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Obergericht Strafabteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Strafabteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Strafabteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "fahrlässige Verursachung einer Feuersbrunst | Delikt (Berufung Beschuldigte/r oder STA) von SE Einzelrichter"}], "ScrapyJob": "446973/80/208", "Zeit UTC": "25.03.2026 03:52:12", "Checksum": "f71e9bae60375320758946c15673032d", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zug Obergericht Strafabteilung 18.01.2023 S 2022 17\nRegeste:\nfahrlässige Verursachung einer Feuersbrunst | Delikt (Berufung Beschuldigte/r oder STA) von SE Einzelrichter\n\n2.2 Denn in der Anklageschrift vom 22. November 2021 warf die Staatsanwaltschaft dem\nBeschuldigten zusammengefasst vor, er habe am 26. März 2021 seinen Bekannten\nG.________ zu sich eingeladen, wobei sich die beiden zunächst auf der Loggia/Balkon\nseiner Wohnung aufgehalten hätten. Dabei habe der Beschuldigte \"Teelichter in drei\nmetallenen, ananasförmigen Laternen, welche er unter anderem auf einem Salontisch aus\nKunststoffgeflecht positioniert […]\" habe, entzündet. Nach einiger Zeit hätten sich die beiden\nzusammen in die Küche begeben, um das Essen bereitzustellen. Dabei hätten sie die\nTeelichter unbeaufsichtigt auf dem Balkon weiterbrennen lassen. Circa zehn Minuten später,\num 20:30 Uhr, hätten der Beschuldigte und sein Bekannter einen starken Rauchgestank\nSeite 7/20\n\nbemerkt. Sie hätten sich umgehend in Richtung des Balkons begeben, wo sie jedoch hätten\nfeststellen müssen, dass dieser bereits in Vollbrand gestanden habe.\n\nDie Staatsanwaltschaft umschrieb den Anklagesachverhalt im Weiteren wie folgt (SE GD 1):\n\n\"Aufgrund der baulichen Ausgestaltung der Loggia/Balkons sowie der leicht brennbaren\n(Kunststoffmöbel, Rasenteppich, etc.) hätte es B.________ die pflichtgemässe Sorgfalt\neinerseits geboten, die brennenden Teelichter nicht unbeaufsichtigt zu lassen und sie\nandererseits in nicht brennbare und Wärme abführende Gefässe zu stellen. Steht das\nTeelicht nämlich in einem Gefäss, das die Wärme des flüssigen Paraffins vom Metallnapf\naufnimmt und abführt, kann sich das Paraffin darin kaum entzünden. Ist dagegen für keine\nausreichende Abfuhr der Verbrennungswärme gesorgt und/oder die Umgebungstemperatur\nzu hoch, können sich der Metallnapf und das aufnehmende Gefäss so weit erhitzen, dass\ndas flüssige Paraffin flächig Feuer fängt und sich eine gefährliche Flamme bildet.\n\nDie starke Hitzeentwicklung und die dadurch verursachte Entflammung der Möblierung sowie\nder Umgebung waren deshalb für B.________ voraussehbar. Denn unter diesen Umständen\nmusste er jederzeit damit rechnen, dass ein Teelicht nicht nur evtl. umkippen könnte,\nsondern vor allem durch die Erhitzung der Aluminiumbecher der Teelichter bzw. der\nLaternen aus Metall sich eine Flamme bilden und dadurch die Unterlage aus Kunststoff in\nBrand geraten könnte.\n\nMit hoher Wahrscheinlichkeit wäre allerdings die Feuersbrunst zu vermeiden gewesen, wenn\nB.________ sein Vorgehen der Situation angepasst hätte. Indem B.________ dennoch die\nTeelichter ohne Sicherheitsvorkehrungen, d.h. in metallenen Gefässen, die er auf\nKunststoffunterlagen positionierte, entzündete und diese während einiger Zeit\nunbeaufsichtigt liess, handelte er krass pflichtwidrig und schuf eine besondere Gefahr,\nwelche sich in der Folge denn auch realisierte.\"\n\n2.3 Im Gutachten vom 30. September 2022 beantwortete der Sachverständige des FOR sodann\ndie Fragen des Gerichts und der Verteidigung folgendermassen (OG GD 14):\n\n\"1. Kann mit hinreichender Sicherheit festgestellt werden, dass das Feuer durch die fraglichen\nTeelichter verursacht wurde?\n\nNein. Durch den KTD ZG wurden keine Überreste von Teelichtern sichergestellt. Auf den\nFotos, die am Brandort erstellt worden waren, lassen sich auch keine spurentechnische\nHinweise auf die Verwendung von Teelichtern finden. Wir gehen davon aus, dass in den\nSolar-Laternen, deren Überreste sichergestellt worden waren, keine Teelichter betrieben\nwurden, da im sichergestellten Material noch elektronische Komponenten vorhanden waren.\n\n2. Gibt es in den Ihnen zur Verfügung stehenden Unterlagen Hinweise auf andere\nBrandursachen?\n\nJa. Auf mehreren Aufnahmen vom Brandort, die nach den Löscharbeiten am 26.03.2021\ndurch den KTD ZG erstellt worden waren, ist ein Lötkolben zu erkennen. Auf der ersten\nAufnahme liegt im Bereich unter der Steckdose in der Säule Material, das sich im Verlauf\ndes Brandes von der Decke gelöst hatte. Rechts ist unter dem Schutt ein graues Kabel zu\nerkennen (Abb. 34, rote Markierung). Nach dem Entfernen der obersten Schicht des\nBrandschutts ist der Lötkolben zu erkennen (Abb. 35 und 36, rote Markierung). Das graue\nApparatekabel scheint unbelastet. Der Gerätestecker ist ebenfalls zu sehen und scheint\nunbelastet (Abb. 36 und 37, gelbe Markierungen). Der Stecker verfügt über blanke\nSteckerstifte (Abb. 37, gelbe Markierung und Abb. 38). Dies ist ein Zeichen dafür, dass das\nGerät eingesteckt war oder die Stifte vom Russ abgeschattet waren. Das Kabel ist\nSeite 8/20\n\ngrösstenteils unbelastet. Gegen den Lötkolben hin fehlt ein Stück der Aussen- und\nInnenisolation am Kabel. Der Griff des Lötkolbens ist thermisch geschädigt.\n\n"}