{"Signatur": "ZG_OG_002", "Spider": "ZG_Obergericht", "Datum": "2023-01-18", "PDF": {"Datei": "ZG_Obergericht/ZG_OG_002_S-2022-17_2023-01-18.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/zg_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/S_2022_17_fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaab4b57a375d8c2413c8b2be5d8de38257a06fc510d545cec3f6e54baaffd45e9fe3015934c044d414456a8d372dde9db4?path=fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaab4b57a375d8c2413c8b2be5d8de38257a06fc510d545cec3f6e54baaffd45e9fe3015934c044d414456a8d372dde9db4&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=S_2022_17", "Checksum": "4b6ed1775538586af44b55875c549bcd"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["S 2022 17"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Obergericht Strafabteilung 18.01.2023 S 2022 17"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Obergericht Strafabteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Strafabteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Strafabteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "fahrlässige Verursachung einer Feuersbrunst | Delikt (Berufung Beschuldigte/r oder STA) von SE Einzelrichter"}], "ScrapyJob": "446973/80/208", "Zeit UTC": "25.03.2026 03:52:12", "Checksum": "f71e9bae60375320758946c15673032d", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zug Obergericht Strafabteilung 18.01.2023 S 2022 17\nRegeste:\nfahrlässige Verursachung einer Feuersbrunst | Delikt (Berufung Beschuldigte/r oder STA) von SE Einzelrichter\n\n3.2 Im vorliegenden Fall hat bereits die Vorinstanz eine mündliche Verhandlung durchgeführt\nund den Beschuldigten ausführlich befragt. Das Urteil, welches Gegenstand des\nBerufungsverfahrens ist, wurde von einem Einzelgericht gefällt. Sodann hat einzig der\nBeschuldigte Berufung erhoben, so dass ihm keine reformatio in peius droht. Schliesslich\nfindet das schriftliche Verfahren mit dem ausdrücklichen Einverständnis des Beschuldigten\nbzw. der Verteidigung und der Staatsanwaltschaft statt. Bei einer Gesamtbetrachtung\nsämtlicher Gesichtspunkte ist festzustellen, dass die Angelegenheit auch in einem\nschriftlichen Verfahren sachgerecht und angemessen beurteilt werden kann. Die\ngesetzlichen Voraussetzungen für ein schriftliches Berufungsverfahren sind somit erfüllt.\n\n4. Das Gericht verfügt im Zusammenhang mit den zu überprüfenden Punkten des Urteils der\nVorinstanz über umfassende Kognition in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht und kann sich\ndemnach grundsätzlich nicht nur auf eine Plausibilitätskontrolle der erstinstanzlichen\nBeweiswürdigung beschränken. Zudem sind zweitinstanzliche Urteile immer zu begründen.\nDennoch ist es gemäss Art. 82 Abs. 4 StPO zulässig, dass das Gericht für die tatsächliche\nund die rechtliche Würdigung \"des angeklagten Sachverhalts\" aus Gründen der\nProzessökonomie auf die Begründung der Vorinstanz verweist. Ein solcher Verweis erscheint\nbei abstrakten Rechtsausführungen sinnvoll, kommt hingegen bei nach wie vor strittigen\nSachverhalten und Beweiswürdigungen sowie der rechtlichen Subsumtion des konkreten\nFalls nur dann in Frage, wenn den vorinstanzlichen Erwägungen (vollumfänglich)\nbeigepflichtet wird (vgl. BGE 141 IV 244 E. 1.2.3). Der schlichte Verweis auf die Begründung\nder Vorinstanz gemäss dieser Bestimmung ist indes dann unzulässig, wenn eben gerade\ndiese Begründung als unzutreffend gerügt wird (Urteil des Bundesgerichts 6B_183/2018 vom\n31. Oktober 2018 E. 1). Art. 82 Abs. 4 StPO entbindet das Gericht indessen nicht von der\ngrundsätzlichen Begründungspflicht und findet seine Grenzen, wenn sich nicht mehr ohne\nWeiteres feststellen lässt, welches die massgebenden eigenen tatsächlichen und rechtlichen\nErwägungen sind (Urteil des Bundesgerichts 6B_1125/2020 vom 4. März 2021 E. 2.2 m.H.).\nFalls das Gericht nachfolgend in diesem Sinne von der Verweisungsmöglichkeit Gebrauch\nmacht, wird Art. 82 Abs. 4 StPO jeweils nicht mehr separat aufgeführt.\n\n5.1 Das Berufungsverfahren setzt das Strafverfahren fort und richtet sich nach den\nBestimmungen über die erstinstanzliche Hauptverhandlung (Art. 405 Abs. 1 StPO). Es knüpft\nan die bereits erfolgten Verfahrenshandlungen, namentlich die bereits durchgeführten\nBeweiserhebungen, an. Das Gesetz sieht denn auch vor, dass das Rechtsmittelverfahren\ngrundsätzlich auf den Beweisen, die im Vorverfahren und im erstinstanzlichen\nSeite 6/20\n\nHauptverfahren erhoben worden sind, beruhen soll (Art. 389 Abs. 1 StPO). Beweisabnahmen\ndes erstinstanzlichen Gerichts sind im Rechtsmittelverfahren nur zu wiederholen, wenn\nBeweisvorschriften verletzt worden sind, die Beweiserhebungen unvollständig waren oder die\nAkten über die Beweiserhebungen unzuverlässig erscheinen (Art. 389 Abs. 2 lit. a-c StPO).\n\n5.2 Die Strafbehörden klären von Amtes wegen alle für die Beurteilung der Tat und der\nbeschuldigten Person bedeutsamen Tatsachen ab (Art. 6 Abs. 1 StPO). Werden die\nerforderlichen Abklärungen nicht von Amtes wegen vorgenommen oder erachten die Parteien\nzusätzliche Beweiserhebungen als erforderlich, haben sie jederzeit das Recht,\nBeweisanträge zu stellen (Art. 107 Abs. 1 lit. e StPO). Über Tatsachen, die unerheblich,\noffenkundig, der Strafbehörde bekannt oder bereits rechtsgenügend erwiesen sind, wird nicht\nBeweis geführt (Art. 139 Abs. 2 StPO; Art. 318 Abs. 2 StPO).\n\n5.3 Die Verteidigung hat mit Eingabe vom 2. Juni 2022 einen Beweisantrag auf Erstellung eines\nGutachtens durch einen Sachverständigen gestellt, welcher durch die Verfahrensleitung\ngutgeheissen wurde. Das entsprechende Gutachten des FOR vom 30. September 2022\nwurde sodann den Parteien zur Stellungnahme zugestellt. Weitere Beweisanträge wurden\nvon den Parteien nicht gestellt und das Gericht sieht keine Veranlassung, die im\nVorverfahren und im erstinstanzlichen Hauptverfahren erhobenen Beweise weiter zu\nergänzen. Diese bilden somit - zusammen mit dem erwähnten Gutachten und den im\nBerufungsverfahren eingereichten Eingaben der Parteien - die Entscheidungsgrundlagen des\nGerichts.\n\nII. Antrag der Staatsanwaltschaft auf Rückweisung der Anklage\n\n1. Nach der Zustellung des Gutachtens des FOR vom 10. Oktober 2022 beantragte die\nStaatsanwaltschaft, die Anklage sei gestützt auf Art. 329 Abs. 2 StPO zur Berichtigung an die\nStaatsanwaltschaft zurückzuweisen, da das Ergebnis der spurenkundlichen Untersuchung\nden bisherigen Anklagesachverhalt in keiner Weise stütze. Dieser Antrag wurde von der\nVerfahrensleitung mit Verfügung vom 21. November 2022 begründet abgewiesen (OG GD\n19).\n\n2.1 Hintergrund des von der Staatsanwaltschaft gestellten Antrages auf Rückweisung der\nAnklage zur Berichtigung ist der Umstand, dass das Gutachten vom 30. September 2022\nneue Sachverhaltselemente zu Tage gefördert hat, welche den Anklagesachverhalt nicht\nstützen.\n\n"}