{"Signatur": "ZG_OG_002", "Spider": "ZG_Obergericht", "Datum": "2023-01-18", "PDF": {"Datei": "ZG_Obergericht/ZG_OG_002_S-2022-17_2023-01-18.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/zg_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/S_2022_17_fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaab4b57a375d8c2413c8b2be5d8de38257a06fc510d545cec3f6e54baaffd45e9fe3015934c044d414456a8d372dde9db4?path=fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaab4b57a375d8c2413c8b2be5d8de38257a06fc510d545cec3f6e54baaffd45e9fe3015934c044d414456a8d372dde9db4&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=S_2022_17", "Checksum": "4b6ed1775538586af44b55875c549bcd"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["S 2022 17"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Obergericht Strafabteilung 18.01.2023 S 2022 17"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Obergericht Strafabteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Strafabteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Strafabteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "fahrlässige Verursachung einer Feuersbrunst | Delikt (Berufung Beschuldigte/r oder STA) von SE Einzelrichter"}], "ScrapyJob": "446973/80/208", "Zeit UTC": "25.03.2026 03:52:12", "Checksum": "f71e9bae60375320758946c15673032d", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zug Obergericht Strafabteilung 18.01.2023 S 2022 17\nRegeste:\nfahrlässige Verursachung einer Feuersbrunst | Delikt (Berufung Beschuldigte/r oder STA) von SE Einzelrichter\n\n \"1. Kann mit hinreichender Sicherheit festgestellt werden, dass das Feuer durch die Teelichter\nverursacht wurde?\n\n2. Gibt es in den Ihnen zur Verfügung stehenden Unterlagen Hinweise auf andere\nBrandursachen?\"\n\n9. Das Gutachten des Sachverständigen vom 30. September 2022 ging am 4. Oktober 2022\nbeim Gericht ein (OG GD 14) und wurde sodann den Parteien zur Stellungnahme zugestellt\n(OG GD 15). Mit Schreiben vom 10. Oktober 2022 beantragte die Staatsanwaltschaft, die\nAnklage sei gestützt auf Art. 329 Abs. 2 StPO zur Berichtigung an die Staatsanwaltschaft\nzurückzuweisen (OG GD 16). Nachdem der Verteidigung das rechtliche Gehör gewährt\nwurde, wies die Verfahrensleitung den Antrag der Staatsanwaltschaft mit Präsidialverfügung\nvom 21. November 2022 ab. Zugleich wurde die Verteidigung angefragt, ob sie sich mit\neinem schriftlichen Berufungsverfahren einverstanden erkläre (OG GD 19).\n\n10. Nachdem sich die Verteidigung mit der Durchführung eines schriftlichen Berufungsverfahrens\neinverstanden erklärt hatte (OG GD 20), setzte ihr die Verfahrensleitung mit Verfügung vom\nSeite 4/20\n\n1. Dezember 2022 Frist an, um ihre Berufung schriftlich zu begründen (OG GD 21). Am\n15. Dezember 2022 reichte die Verteidigung die schriftliche Berufungsbegründung ein,\nwelche sodann der Staatsanwaltschaft zur Stellungnahme zugestellt wurde (OG GD 22 und\n23).\n\n11. Am 3. Januar 2023 reichte die Staatsanwaltschaft ihre Stellungnahme ein, welcher ihrerseits\neine Stellungnahme des KTD der Zuger Polizei beilag (OG GD 24). Sodann wurde den\nParteien die Zusammensetzung des Gerichts bekanntgegeben und mitgeteilt, dass kein\nzweiter Schriftenwechsel angeordnet wurde (OG GD 25).\n\nErwägungen und Begründung des Urteils\n\nI. Prozessuales und Formelles\n\n1. Die Verteidigung hat fristgerecht zuerst bei der Vorinstanz Berufung angemeldet. Danach\nerfolgte eine frist- und formgerechte Berufungserklärung beim Gericht. Da von den Parteien\nkeine Nichteintretensgründe gemäss Art. 403 Abs. 1 StPO geltend gemacht wurden und\nsolche auch nicht ersichtlich sind, ist auf die Berufung einzutreten.\n\n2.1 Im Berufungsverfahren gilt die Dispositionsmaxime. Der Berufungskläger muss in seiner\nBerufungserklärung angeben, ob er das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen anficht (Art.\n399 Abs. 3 lit. a StPO). Ficht er nur Teile des Urteils an, hat er in der Berufungserklärung\nverbindlich anzugeben, auf welche Teile (Schuldpunkt, allenfalls bezogen auf einzelne\nHandlungen; Bemessung der Strafe etc.) sich die Berufung beschränkt (Art. 399 Abs. 4\nStPO). Das Berufungsgericht überprüft das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen\nPunkten (Art. 404 Abs. 1 StPO). Es kann zugunsten der beschuldigten Person auch nicht\nangefochtene Punkte überprüfen, um gesetzwidrige oder unbillige Entscheidungen zu\nverhindern (Art. 404 Abs. 2 StPO). Soweit die Einschränkung der Berufung auf einzelne\nPunkte eindeutig und der Grundsatz der Untrennbarkeit oder inneren Einheit nicht verletzt ist,\nmuss die Einschränkung durch das Berufungsgericht respektiert werden. Die nicht\nangefochtenen Urteilspunkte werden – unter dem Vorbehalt von Art. 404 Abs. 2 StPO –\nrechtskräftig. Eine spätere Ausdehnung der Berufung ist ausgeschlossen, nicht aber eine\nweitere Beschränkung (vgl. dazu umfassend: Urteil des Bundesgerichts 6B_492/2018 vom\n13. November 2018 m.H.).\n\n2.2 Die Berufung der Verteidigung ist darauf ausgerichtet, einen vollständigen Freispruch für den\nBeschuldigten zu erwirken, und richtet sich entsprechend gegen sämtliche Dispositivziffern\ndes vorinstanzlichen Urteils (OG GD 2).\n\n2.3 Da die Staatsanwaltschaft im vorliegenden Verfahren weder selbstständige Berufung noch\nAnschlussberufung erhoben hat, darf das Urteil der Vorinstanz nicht zuungunsten des\nBeschuldigten abgeändert werden. Es gilt das Verschlechterungsverbot gemäss Art. 391\nAbs. 2 StPO.\n\n3.1 Das Berufungsverfahren ist grundsätzlich mündlich (Art. 405 Abs. 1 StPO). Art. 406 StPO\nregelt abschliessend, wann Ausnahmen zulässig sind. Mit dem Einverständnis der Parteien\nSeite 5/20\n\nkann die Verfahrensleitung das schriftliche Verfahren anordnen, wenn die Anwesenheit der\nbeschuldigten Person nicht erforderlich ist und zudem Urteile eines Einzelgerichts\nGegenstand der Berufung sind (Art. 406 Abs. 2 lit. a und lit. b StPO; Urteil des\nBundesgerichts 6B_973/2019 vom 28. Oktober 2020 E. 2). Gemäss der bundesgerichtlichen\nRechtsprechung müssen die beiden Voraussetzungen von Art. 406 Abs. 2 lit. a und b StPO\nkumulativ erfüllt sein. Im Übrigen hat das Berufungsgericht im Einzelfall zu prüfen, ob der\nVerzicht auf die öffentliche Verhandlung auch mit Art. 6 Ziff. 1 EMRK vereinbar ist (Urteil des\nBundesgerichts 6B_131/2021 vom 11. August 2021 E. 2.3). Gesamthaft kommt es\nentscheidend darauf an, ob die Angelegenheit unter Beachtung all dieser Gesichtspunkte in\neinem schriftlichen Verfahren sachgerecht und angemessen beurteilt werden kann (BGE 147\nIV 127 E. 2.3.2).\n\n"}