{"Signatur": "ZG_OG_002", "Spider": "ZG_Obergericht", "Datum": "2023-01-18", "PDF": {"Datei": "ZG_Obergericht/ZG_OG_002_S-2022-17_2023-01-18.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/zg_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/S_2022_17_fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaab4b57a375d8c2413c8b2be5d8de38257a06fc510d545cec3f6e54baaffd45e9fe3015934c044d414456a8d372dde9db4?path=fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaab4b57a375d8c2413c8b2be5d8de38257a06fc510d545cec3f6e54baaffd45e9fe3015934c044d414456a8d372dde9db4&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=S_2022_17", "Checksum": "4b6ed1775538586af44b55875c549bcd"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["S 2022 17"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Obergericht Strafabteilung 18.01.2023 S 2022 17"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Obergericht Strafabteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Strafabteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Strafabteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "fahrlässige Verursachung einer Feuersbrunst | Delikt (Berufung Beschuldigte/r oder STA) von SE Einzelrichter"}], "ScrapyJob": "446973/80/208", "Zeit UTC": "25.03.2026 03:52:12", "Checksum": "f71e9bae60375320758946c15673032d", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zug Obergericht Strafabteilung 18.01.2023 S 2022 17\nRegeste:\nfahrlässige Verursachung einer Feuersbrunst | Delikt (Berufung Beschuldigte/r oder STA) von SE Einzelrichter\n\nStrafabteilung S 2022 17\n\nOberrichter St. Dalcher, Abteilungspräsident i.V.\nOberrichter A. Staub\nErsatzrichterin C. Geissmann\nGerichtsschreiber O. Fosco\n\nUrteil vom 18. Januar 2023 [rechtskräftig]\n\nin Sachen\n\nStaatsanwaltschaft des Kantons Zug, An der Aa 4, Postfach, 6301 Zug,\nvertreten durch Staatsanwältin A.________,\nAnklägerin und Berufungsbeklagte,\n\ngegen\n\nB.________, geb. tt.mm.1983 in C.________, von C.________ und D.________,\nwohnhaft in E.________,\nerbeten verteidigt durch Rechtsanwalt F.________,\nBeschuldigter und Berufungskläger,\n\nbetreffend\n\nfahrlässige Verursachung einer Feuersbrunst\n\n(Berufung des Beschuldigten gegen das Urteil des Einzelrichters am Strafgericht des Kantons Zug\nvom 16. März 2022; SE 2021 60)\nSeite 2/20\n\nSachverhalt\n\n1. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Zug (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) warf B.________\n(nachfolgend: Beschuldigter) in der Anklageschrift vom 22. November 2021 vor, er habe am\nAbend des 26. März 2021 mehrere sog. Teelichter (Rechaudkerzen) in drei metallenen,\nananasförmigen Laternen auf seinem Balkon angezündet, als sein Bekannter G.________ zu\nGast gewesen sei. Die beiden hätten dann die Kerzen unbeobachtet gelassen, als sie den\nBalkon verlassen hätten. Der Balkon sei in Vollbrand geraten. Es sei vorhersehbar und\nvermeidbar gewesen, dass diese Pflichtwidrigkeit zum Vollbrand des Balkons führe (SE GD\n1).\n\n2. Am 16. März 2022 fand die Hauptverhandlung vor dem Einzelrichter am Strafgericht des\nKantons Zug (nachfolgend: Vorinstanz) statt, an welcher der Beschuldigte in Begleitung\nseines erbetenen Verteidigers sowie die Zeugen H.________ und G.________ teilnahmen.\nIm Anschluss an die Befragung des Beschuldigten und der beiden Zeugen, den Parteivortrag\nder Verteidigung und das Schlusswort des Beschuldigten wurde dem Beschuldigten das\nUrteil mündlich eröffnet und kurz begründet. Die Verteidigung meldete sodann mündlich zu\nProtokoll Berufung an (SE GD 9).\n\n3. Die Vorinstanz versandte das schriftlich begründete, 21-seitige Urteil am 27. April 2022. Der\nUrteilsspruch lautete folgendermassen (OG GD 1):\n\n\"1. Der Beschuldigte B.________ wird schuldig gesprochen der fahrlässigen Verursachung einer\nFeuersbrunst gemäss Art. 222 Abs. 1 StGB.\n\n2. Er wird dafür bestraft mit einer Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu CHF 50.00, unter\nGewährung des bedingten Strafvollzugs bei einer Probezeit von zwei Jahren.\n\n3. Die Verfahrenskosten betragen\n\nCHF 1'488.10Untersuchungskosten\nCHF 2'000.00Entscheidgebühr\nCHF 160.00 Auslagen\nCHF 3'648.10Total\n\nund werden dem Beschuldigten auferlegt.\n\n4. [Rechtsmittel]\"\n\n4. Die Verteidigung reichte am 28. April 2022 bei der Strafabteilung des Obergerichts des\nKantons Zug (nachfolgend: Gericht) die Berufungserklärung ein, mit folgenden Anträgen\n(OG GD 2):\n\n\"1. Der Beschuldigte sei in Abänderung von Dispositiv-Ziffern 1 und 2 des Urteils des\nStrafgerichts des Kantons Zug vom 16. März 2022 frei zu sprechen.\n\n2. Es sei in Abänderung der Dispositiv-Ziffer 3 die Kosten der Untersuchung und des\nerstinstanzlichen Gerichtsverfahrens sowie der erbetenen Verteidigung auf die Staatskasse\nzu nehmen.\nSeite 3/20\n\n3. Die Kosten des Berufungsverfahrens, einschliesslich der Kosten der erbetenen Verteidigung,\nseien auf die Staatskasse zu nehmen.\"\n\n5. Mit Präsidialverfügung vom 12. Mai 2022 stellte die Verfahrensleitung die\nBerufungserklärung der Staatsanwaltschaft zu und setzte den Parteien verschiedene Fristen.\n\n6. Mit Eingabe vom 13. Mai 2022 beantragte die Staatsanwaltschaft die Abweisung der\nBerufung des Beschuldigten unter Kostenfolge und Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils.\n\n7. Die Verteidigung stellte mit Eingabe vom 2. Juni 2022 folgende Beweisanträge:\n\n\"1. Es sei durch einen Sachverständigen auszuschliessen, dass das Feuer durch andere\nmögliche Zündquellen ausgelöst worden ist.\n\n2. Es sei durch einen Sachverständigen aufgrund der Brandfotos festzustellen, ob sich die\nTeelichter in einem metallenen Zylinder mit einem Solarpanel oder in einem Schutz bzw.\nWindlichtglas befunden haben.\n\n3. Es sei vom Sachverständigen darzulegen mit welcher Wahrscheinlichkeit (Hitzeentwicklung)\nein für 5 Minuten unbeaufsichtigtes Teelicht einen Vollbrand auslösen kann.\n\n4. Es sei durch einen Sachverständigen darzulegen, wie und wo sich der Brand entwickelt hat.\n\n5. Es sei der Sachverständige vom Obergericht zu befragen.\"\n\n8. Nachdem die Staatsanwaltschaft zur Stellungnahme eingeladen wurde, hiess die\nVerfahrensleitung den Beweisantrag der Verteidigung mit Präsidialverfügung vom 17. August\n2022 gut und verfügte die Einholung eines Gutachtens zur Brandursache. Als\nSachverständiger wurde I.________ vom Forensischen Institut Zürich (nachfolgend: FOR)\neingesetzt. Sodann wurden sämtliche beim Kriminaltechnischen Dienst der Kantonspolizei\nZug (nachfolgend: KTD) vorhandenen Fotoaufnahmen zu den Akten genommen. Zusätzlich\nzu den von der Verteidigung formulierten Anträgen stellte die Verfahrensleitung dem\nGutachter die folgenden beiden Fragen (OG GD 10 und 11):\n\n"}