9.5 Auf den Antrag der Privatklägerin B.________ AG, ihre Zivilforderung von CHF 332'362.00 zzgl. Zins auf den Zivilweg zu verweisen (bzw. eventualiter den Antrag, die Sache der Vorinstanz zur neuen Entscheidung zurückzuweisen), wird nicht eingetreten. 10.1 Gegenüber dem Beschuldigten wird keine staatliche Ersatzforderung festgesetzt. Seite 96/98