9.3 Der Beschuldigte wird verpflichtet, die Privatklägerin B.________ AG für ihre anwaltlichen Aufwendungen im Berufungsverfahren mit CHF 13'500.00 (inkl. Auslagen und MWST) zu entschädigen. Im darüber hinausgehenden Betrag wird der Entschädigungsantrag der Privatklägerin abgewiesen.