_) wird nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils aufgehoben. Die BB.________ wird angewiesen, nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils den Betrag von CHF 78'654.51 vom Konto der Staatsanwaltschaft bei der BB.________ (Rubrik: 2A201520 E.________) unbelastet dem Konkursamt des Kantons Zug zuhanden der Konkursmasse der im Handelsregister gelöschten H.________ AG in Liquidation zu überweisen." 2. Die Berufung des Beschuldigten E.________ wird im Hauptpunkt abgewiesen. 3. Die Berufung der Privatklägerin B.________ AG wird im Hauptpunkt gutgeheissen.