Von den ihm bereits ausgerichteten Akontozahlungen in der Höhe von total CHF 11'000.00 wird Vormerk genommen. […] 7. Die Zivilklage der D.________OÜ, wonach der Beschuldigte zu verpflichten sei, ihr Schadenersatz in Höhe von CHF 1'500'000.00 zu bezahlen, wird abgewiesen. […] 8.3 Die Beschlagnahme des restlichen Betrags von CHF 78'654.51 (von total CHF 149'113.29) vom Konto der Staatsanwaltschaft des Kantons Zug (Rubrik: 2A201520 E.________) wird nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils aufgehoben.