2. Die Privatklägerin ist wie dargelegt auch im Berufungsverfahren im Umfang von neun Zehntel der notwendigen Kosten durch den Beschuldigten zu entschädigen. Dies ergibt einen Anspruch der Privatklägerin von CHF 13'500.00. Seite 94/98 Urteilsspruch 1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Strafgerichts des Kantons Zug, Kollegialgericht, vom 25. Januar 2022 hinsichtlich folgender Dispositivziffern in Rechtskraft erwachsen ist: