1. Die Privatklägerin machte im Berufungsverfahren einen Honoraranspruch ihres Rechtsbeistands über CHF 25'196.40 geltend. Erneut basiert die Honorarnote auf einem Stundenansatz von CHF 300.00. Die Honorarnote erweist sich unter Berücksichtigung der dargelegten Grundsätze als übersetzt. Erneut wurden durch gleich vier involvierte Juristen mehrere Konsilien, "Discussions" und Sitzungen durchgeführt. Die entsprechenden Positionen, welche den Austausch und das Aktenstudium durch die weiteren Juristen betreffen, umfassend 11 Stunden, sind zu kürzen (vgl. die in E. IX.B. Ziff. 5 dargelegten Grundsätze). Ferner sind auf Seite 93/98