5.7 Unter Einbezug sämtlicher Erwägungen ist der angemessene Aufwand der Privatklägerin für das Vorverfahren und das erstinstanzliche Gerichtsverfahren auf 150 Stunden festzulegen. Dies ergibt einen Honoraranspruch von pauschal CHF 36'000.00 (inkl. MWST und Spesen). Aufgrund der weitgehenden Verurteilung des Beschuldigten und der Gutheissung der Zivilklage ist die Privatklägerin im Umfang von neun Zehnteln des notwendigen Aufwands des Rechtsbeistands, bzw. mithin mit CHF 32'400.00 durch den Beschuldigten zu entschädigen (vgl. E. IX.B. Ziff. 4). C. Berufungsverfahren