5.6 Wesentlich vor diesem Hintergrund ist auch der Quervergleich mit der Honorarnote des amtlichen Verteidigers, welcher nach zutreffender Ansicht der Vorinstanz sein Mandat speditiv und fachkundig erledigte und dem mit CHF 35'740.00 mehr als 70 % weniger Honorar zugesprochen wurde, als die Privatklägerin beantragte. Dieser Quervergleich wird umso augenscheinlicher, wenn man zur Kenntnis nimmt, dass der amtliche Verteidiger noch neben den Entsiegelungsverfahren an einem weiteren wesentlichen Sachverhaltskomplex betreffend die D.________ OÜ mitwirken musste, welchen die Privatklägerin B.________ AG nicht betraf.