Entsprechend ist in die Würdigung miteinzubeziehen, dass vorliegend bestimmte Aufgaben durch die Privatklägerin an ihren Rechtsbeistand delegiert wurden, welche sie auch selber hätte erledigen können. Gleiches gilt für die Anzeigeerstattung, wo es in der Regel für die Einleitung eines Strafverfahrens ausreicht, dass das zuständige Organ der Privatklägerin seine Feststellungen zu strafbaren Vorgängen der Polizei zu Protokoll gibt.