Trotzdem könnte die Einreichung von seitens der Strafjustiz angeforderten Dokumenten und die Ergänzung des Sachverhalts, der im Rohstoffhandelsgeschäft tätigen und damit fachlich vorliegend kompetenten Privatklägerin ohne Rechtsbeistand zugemutet werden. Entsprechend ist in die Würdigung miteinzubeziehen, dass vorliegend bestimmte Aufgaben durch die Privatklägerin an ihren Rechtsbeistand delegiert wurden, welche sie auch selber hätte erledigen können.