Auch Auskunftsersuchen des zuständigen Staatsanwalts an die Privatklägerin vom 6. März 2015 (HD 2-1-31) oder die diversen Rückfragen durch den Untersuchungsbeamten der Staatsanwaltschaft an den Rechtsvertreter der Privatklägerin (act. 11-3-1 ff.) werden zu einem Erkenntnisgewinn im Verfahren geführt haben. Trotzdem könnte die Einreichung von seitens der Strafjustiz angeforderten Dokumenten und die Ergänzung des Sachverhalts, der im Rohstoffhandelsgeschäft tätigen und damit fachlich vorliegend kompetenten Privatklägerin ohne Rechtsbeistand zugemutet werden.