So waren die Anzeige und die diversen Eingaben des Rechtsbeistands der Privatklägerin grundsätzlich in rechtlicher wie auch in tatsächlicher Hinsicht substantiell, so dass der entsprechende Aufwand nicht per se als unnütz bezeichnet werden kann. Auch Auskunftsersuchen des zuständigen Staatsanwalts an die Privatklägerin vom 6. März 2015 (HD 2-1-31) oder die diversen Rückfragen durch den Untersuchungsbeamten der Staatsanwaltschaft an den Rechtsvertreter der Privatklägerin (act. 11-3-1 ff.) werden zu einem Erkenntnisgewinn im Verfahren geführt haben.