§ 14 Abs. 3 AnwT ebenfalls die Freiheit nimmt, die Spezifikation seiner Aufwendungen teilweise pauschalisiert darzustellen (insb. mehrere verschiedene Tätigkeiten in einer Buchung). So waren die Anzeige und die diversen Eingaben des Rechtsbeistands der Privatklägerin grundsätzlich in rechtlicher wie auch in tatsächlicher Hinsicht substantiell, so dass der entsprechende Aufwand nicht per se als unnütz bezeichnet werden kann.