oder das Verfahren sonst wie förderten. Diesbezüglich kann naturgemäss nicht jede einzelne vermerkte Zeitaufwendung kontrolliert werden, sondern dieser Punkt ist pauschal zu beurteilen, zumal sich der Rechtsbeistand der Privatklägerin entgegen der Spezifikationspflicht gemäss § 15 AnwT i.V.m. § 14 Abs. 3 AnwT ebenfalls die Freiheit nimmt, die Spezifikation seiner Aufwendungen teilweise pauschalisiert darzustellen (insb. mehrere verschiedene Tätigkeiten in einer Buchung).