5.5 Aus der Perspektive der Privatklägerin war angesichts der Bedeutung der Angelegenheit der Beizug eines Rechtsanwalts für die Prüfung und Bezifferung der Zivilforderung (analog zur Anklage) sowie die Begründung der Zivilforderung vor Schranken (analog zur Begründung der ungetreuen Geschäftsbesorgung gemäss der Staatsanwaltschaft) sicherlich unabdingbar. Bei allen weiteren Aufwendungen stellt sich die Frage, inwiefern diese notwendig waren Seite 92/98