lücken im zu erstellenden Sachverhalt durch eigene Beweisabnahmen schliesst (Art. 6 StPO; Art. 7 Abs. 1 StPO; Art. 343 Abs. 1-3 StPO). Es ist damit letztlich der Privatklägerin freigestellt, die ihr zukommenden Verfahrensrechte mittels eines oder mehreren Rechtsbeiständen extensiv auszuüben, sofern sie dies für sachdienlich erachtet; sie muss sich indessen im Rahmen der Entschädigungsfrage darauf behaften lassen, dass die entsprechende Entschädigung auf die notwendigen Handlungen gekürzt wird. Diese Erwägungen relativieren vorliegend die Notwendigkeit des Beizugs eines Rechtsbeistands wesentlich.