433 Abs. 1 StPO, wenn der Rechtsbeistand der Privatklägerin ohne Anlass dazu eine quasistaatsanwaltschaftliche Rolle einnimmt und seine Parteirechte in der Strafuntersuchung durch eine zeitlich umfangreiche Klienten-Koordination, eigene Abklärungen, zahlreiche Eingaben und Mitwirkungshandlungen vollumfänglich ausschöpft, um dem Strafanspruch zur Durchsetzung zu verhelfen. Diese Aufgabe obliegt primär dem Staat bzw. der Staatsanwaltschaft als mit Untersuchung, Anklageerhebung und Anklagevertretung betraute Behörde sowie dem Gericht, welches das Recht von Amtes wegen anwendet und wo notwendig Beweis-