Gerade vor diesem Hintergrund erscheint es nicht als notwendig im Sinne von Art. 433 Abs. 1 StPO, wenn der Rechtsbeistand der Privatklägerin ohne Anlass dazu eine quasistaatsanwaltschaftliche Rolle einnimmt und seine Parteirechte in der Strafuntersuchung durch eine zeitlich umfangreiche Klienten-Koordination, eigene Abklärungen, zahlreiche Eingaben und Mitwirkungshandlungen vollumfänglich ausschöpft, um dem Strafanspruch zur Durchsetzung zu verhelfen.