Eine mittels strafprozessualer Beschwerde erfolgte Korrektur der Untersuchungshandlungen der Strafbehörden durch die Privatklägerin war nicht notwendig. Sodann ist im gleichen Zusammenhang relevant, dass die Zivilforderung sich in casu massgeblich mit den strafrechtlichen Vorwürfen der ungetreuen Geschäftsbesorgung deckt. So sind sämtliche Elemente einer unerlaubten Handlung nach Art. 41 OR materiell auch Gegenstand der strafrechtlich relevanten Vorwürfe der ungetreuen Geschäftsbesorgung nach Art.