5.4 In diesem Zusammenhang ist insbesondere zu beachten, dass Strafanzeigen bei der Polizei mündlich zu Protokoll gegeben werden können und einen "Rechtsfall gerichts-/ behödenverwertbar aufzuarbeiten und darzulegen" (vgl. OG GD 4/1 S. 25) aufgrund des ausgestalteten Untersuchungsgrundsatzes im Schweizer Strafprozess nicht notwendig ist. So wird bereits bei einer relativ geringen Verdachtslage der rechtlich relevante Sachverhalt durch die Polizei und Staatsanwaltschaft von Amtes wegen ermittelt und untersucht.