433 Abs. 1 StPO ergibt sich dabei auch aus (1.) dem allgemein anerkannten Grundsatz des Strebens nach einer wohlfeilen Rechtspflege, welcher u.a. die Rechtsunterworfenen vor übermässigen Kostenfolgen im Zusammenhang mit einem Verfahren schützen soll und (2.) dem allgemeinen Grundsatz, dass eine beschuldigte Person generell auch in finanzieller Hinsicht nicht unnötig übermässig in ihrer Resozialisierung beeinträchtigt werden soll. Denn diesbezüglich besteht aufgrund der seit Jahren ansteigenden Anwaltshonoraren im Strafrechtsbereich effektiv die Gefahr, dass