5.3 In rechtlicher Hinsicht gilt zu erwägen, dass gemäss dem Gesetzeswortlaut nur die notwendigen Aufwendungen für die Prozessführung des Privatklägers zu entschädigen sind, wobei den kantonalen Gerichten ein weites richterliches Ermessen bei der Festsetzung der Höhe der Privatklägerentschädigung im Zusammenhang mit seinem Rechtsbeistand zusteht (BGE 139 IV 102 E. 4.5). So weist die Verwendung des Wortes "notwendig" in Art. 433 Abs. 1 StPO darauf hin, dass die Privatkläger bei den Anwaltskosten keinen Blankocheck erhalten, sondern ihre Entschädigung als auf das konkrete Verfahren bezogen gerechtfertigt erscheinen muss.