5.2.4 Ebenfalls gilt zu beachten, dass ein wesentlicher Anteil der Aufwendungen des Rechtsbeistands der Privatklägerin im Zusammenhang mit Vorwürfen anfiel, welche nicht Gegenstand der Anklage waren und im Verfahren 2A 2022 70 von der Staatsanwaltschaft eingestellt wurde (betreffend weitere Darlehen, zu hohe Honorarbezüge des Beschuldigten, etc.). Der Rechtsbeistand der Privatklägerin weist dabei nicht aus, welche seiner Leistungen im Zusammenhang mit diesem nicht angeklagten Verfahrenskomplex stehen. Der entsprechende Anteil kann aufgrund der Darlegungen in der Honorarnote auch nicht verlässlich ausgeschieden werden.