5.2.1 Vorab ist in tatsächlicher Hinsicht festzustellen, dass in der Honorarnote des Rechtsbeistands der Privatklägerin Positionen aufgeführt sind, die, soweit beurteilbar, keinen Bezug zum angeklagten Sachverhalt aufweisen. So bspw. Abklärungen und E-Mails betreffend "BC.________", "BD.________", T.________-Tochtergesellschaften im Ausland, weiteren Gesellschaften und deren Konkurse, Betreibungshandlungen gegen den Beschuldigten, umfassender Austausch mit U.________ und anderen Anwälten in der Schweiz und Estland mit unbekanntem Hintergrund, Notartermine, etc. (vgl. SG GD 8/7, S. 4 ff.).