Sofern die Privatklägerin geltend macht, dass ihr Rechtsbeistand sich in komplexe Verhältnisse einlesen musste, so wird diese Komponente über die Stundenanzahl entschädigt und ist nicht geeignet, eine Abweichung von Regelstundenansatz nach § 15 Abs. 2 AnwT zu begründen. Insgesamt ist damit mit der Vorinstanz am Regelstundenansatz von CHF 220.00 festzuhalten; die entsprechende Festsetzung ist weder willkürlich, noch erfolgt sie entgegen dem Wortlaut von § 15 Abs. 2 AnwT.