OR und die rechtliche Materie kann folglich ebenfalls nicht als besonders anspruchsvoll eingestuft werden. Die für die Fallbearbeitung notwendigen Englisch- und Buchführungskenntnisse führen ebenfalls nicht zu einer besonderen Schwierigkeit und gelten im Kanton Zug praxisgemäss nicht als Spezialistenmaterie. Sofern die Privatklägerin geltend macht, dass ihr Rechtsbeistand sich in komplexe Verhältnisse einlesen musste, so wird diese Komponente über die Stundenanzahl entschädigt und ist nicht geeignet, eine Abweichung von Regelstundenansatz nach § 15 Abs. 2 AnwT zu begründen.