5.1 Die Höhe der Entschädigung von Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten unterliegt grundsätzlich dem kantonalen Recht. Gemäss § 15 Abs. 2 AnwT beträgt der Stundenansatz im Kanton Zug in der Regel CHF 220.00. Nur in besonderen Fällen kann dieser bis auf CHF 300.00 erhöht werden. Entgegen der Privatklägerin findet vorliegend der ordentliche Stundenansatz Anwendung. Letztlich ging es insbesondere bei den Untreuehandlungen des Beschuldigten im Zusammenhang mit den Darlehen und der Verpfändung um Kernstrafrecht, wo keine besonderen rechtlichen Spezialkenntnisse erforderlich sind.