Entsprechend ist die Gesamtquote des Obsiegens durch die Privatklägerin auf neun Zehntel festzulegen. Da im vorliegenden Entscheid die Quote des Obsiegens für den Strafpunkt wie auch für den Zivilpunkt gleich hoch ist (je neun Zehntel), ist das Verhältnis zwischen Straf- und Zivilpunkt im Übrigen irrelevant. 5. Die Privatklägerin beanstandete die Kürzung der Honorarnote ihres Rechtsbeistands durch die Vorinstanz, welche sie als prozessuale Entschädigung geltend machte, sowohl hinsichtlich des Stundenansatzes wie auch hinsichtlich der angerechneten Stundenaufwendungen.